Forstarbeiter im Wald

Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Nach dem Hessischen Waldgesetz und der Richtlinie für die Bewirtschaftung des Staatswaldes wird in Hessen eine nachhaltige Waldbewirtschaftung umgesetzt.

Die Forstwirtschaft ist der Nachhaltigkeit aller Leistungen des Waldes verpflichtet. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stehen im Fokus der Waldbewirtschaftung und des Selbstverständnisses der Försterinnen und Förster. Das Hessische Waldgesetz, die Richtlinie zur Bewirtschaftung des Hessischen Staatswaldes und die Hessische Waldbaufibel verankern das Ziel einer nach ökologischen Grundsätzen durchzuführenden, ordnungsgemäßen und naturnahe Forstwirtschaft.

Wichtiges Merkmal dieser Forstwirtschaft ist die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch das Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder. Aufbauend darauf gibt §5 des BundesnaturschutzgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster (BNatSchG) für die forstliche Nutzung des Waldes das Ziel vor, naturnahe Wälder aufzubauen und diese nachhaltig mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen ohne Kahlschläge zu bewirtschaften.

Die Richtlinie zur Bewirtschaftung des Hessischen Staatswaldes (RiBeS) legt eine nachhaltige Waldbewirtschaftung bei gleichzeitigem Erhalt der Klimaschutzfunktionen, der Artenvielfalt und des Erholungsraums für die Bevölkerung fest.

Das PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) ist die weltweit größte unabhängige Organisation, die die Sicherstellung und kontinuierliche Verbesserung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung unter Gewährleistung ökologischer, sozialer und ökonomischer Standards beurteilt. Weltweit werden bereits mehr als 314 Millionen Hektar Waldfläche und in Deutschland 7,3 Millionen Hektar Waldfläche nach den Standards von PEFC bewirtschaftet.

Das PEFC-Zertifizierungssystem basiert inhaltlich auf den Beschlüssen der zweiten Ministerkonferenz in Helsinki 1993. Dort wurde die Waldgrundsatzerklärung von der Umweltkonferenz in Rio 1992 aufgegriffen und für europäische Verhältnisse weiterentwickelt. Auf die folgenden sechs Kriterien haben sich die Staaten verständigt:

  1. Erhaltung und angemessene Verbesserung der forstlichen Ressourcen und ihres Beitrages zu globalen Kohlenstoffkreisläufen,
  2. Erhaltung der Gesundheit und Vitalität von Forstökosystemen,
  3. Erhaltung und Förderung der Produktionsfunktion der Wälder (Holz- und Nichtholzprodukte),
  4. Erhaltung, Schutz und angemessene Verbesserung der Biodiversität in Forstökosystemen,
  5. Erhaltung, Schutz und angemessene Verbesserung der Schutzfunktionen bei der Waldbewirtschaftung (vor allem Boden und Wasser),
  6. Erhaltung anderer sozioökonomischer Funktionen und Bedingungen.

Das Gütesiegel sagt nichts über eine evtl. Behandlung des Holzes mit Holzschutzmitteln etc. aus. Es dient dem Nachweis, dass dieses Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammt.

In Hessen sind 780.268 Hektar (Stand 2018) bzw. 88 Prozent der gesamten Waldfläche nach PEFC zertifiziert. Damit ist die Region Hessen bundesweit Spitzenreiter in Bezug auf die PEFC-Zertifizierung. Die waldbesitzenden Kommunen nehmen mit 28 Prozent einen hohen Anteil an der zertifizierten Waldfläche ein. Die Region Hessen ist bereits seit dem Jahr 2000 nach PEFC zertifiziert.

Die Regionale PEFC-Arbeitsgruppe Hessen e.V. ist der Zusammenschluss von Vertretern aller nach PEFC zertifizierten Waldbesitzarten sowie am Wald interessierter Gruppen, die sich mit der Zertifizierung der Forstwirtschaft befassen und ist als Verein organisiert. Dazu zählen insbesondere die Markt- und Geschäftspartner der Forstwirtschaft Umweltverbände, Gewerkschaften, Verbraucherverbände, berufsständische Vertretungen und forstliche Unternehmer aus der Region.Die Regionale Arbeitsgruppe Hessen e.V. hat folgende Hauptaufgaben:

  • Erstellung des regionalen Waldberichtes, in dem anhand einer Checkliste von 31 Indikatoren die Waldbewirtschaftung in der Region durchleuchtet und dokumentiert wird und Ziele für die nächsten fünf Jahre gesetzt werden.
  • Versorgung von Waldbesitzern und der Öffentlichkeit mit Informationen.
  • Etablierung wirksamer Kontrollinstrumente der Zertifizierung, bspw. interne Audits und Rückkopplungsmechanismen (Internes Monitoringprogramm).

Weiterführende Links

Bewirtschaftung von Körperschaftswald und Privatwald

Die hessischen Forstbetriebe haben nach dem Hessischen Waldgesetz eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft zu betreiben. Diese kennzeichnet sich gemäß § 4 HWaldG wie folgt:

  1. die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
  2. die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Aufbau gesunder, stabiler und vielfältiger Wälder,
  3. die Vermeidung von Kahlschlägen mit einer Flächengröße von mehr als 1 Hektar,
  4. die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. der standortangepasste Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  6. die Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  7. das pflegliche Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,
  8. die Anwendung angepasster bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,
  9. die bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,
  10. die funktionsgerechte Gestaltung der Waldränder, die auch Belange des Artenschutzes, der Landschaftspflege und der Landwirtschaft berücksichtigt,
  11. das Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.

Die Forstbetriebe sind zu einer planmäßigen Forstwirtschaft gemäß § 5 HWaldG angehalten. Das bedeutet, dass die Bewirtschaftung auf der Grundlage eines Betriebsplanes zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit zu erfolgen hat. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar haben ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen. Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen. Dabei bleibt die Wahl der Betriebsform, die Festlegung zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen der Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.