Industrieanlagen müssen überwacht werden

Anlagengenehmigung, -überwachung und -sicherheit

Für die Akzeptanz gewerblicher und industrieller Anlagen ist von erheblicher Bedeutung, dass Mensch und Umwelt vor ihren potenziellen Gefahren hinreichend geschützt sind. Die Sicherheit von technischen Anlagen ist Aufgabe der Anlagenbetreiber. Dem Staat obliegt es dabei, entsprechende Gesetze und Verordnungen zu erlassen und die dort formulierten Anforderungen an die Betreiber zu überwachen.

Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werden unterteilt in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Anhang 1 der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführt sind, ist die Durchführung eines  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Die Zuständigkeit für diese Verfahren obliegt den hessischen Regierungspräsidien in KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster, GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster und DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Der grundsätzliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens in Hessen wird im Verfahrenshandbuch für Genehmigungsverfahren beschrieben. Dieses, sowie Formulare zur Antragstellung einer Genehmigung nach dem BImSchG und eine Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen befinden sich unter den Downloads des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und GeologieÖffnet sich in einem neuen Fenster (HLNUG).

Anzeigeverfahren zur unwesentlichen Änderung bestehender genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 15 Abs. 1 BImSchG), zur Stilllegung von genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 15 Abs. 3 BImSchG) sowie zur Anzeige bestehender - bisher nicht genehmigungsbedürftiger - Anlagen nach Neuaufnahme des Genehmigungserfordernisses (§ 67 Abs. 2 BImSchG) werden im Verfahrenshandbuch für AnzeigeverfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster beschrieben.

Unter die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen z.B. Bäckereien, Metzgereien, Verkaufsmärkte u.ä. mehr. Ihre Emissionen (Lärm, Licht, Luftschadstoffe) unterfallen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und müssen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen, damit vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden oder unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Für diese Anlagen ist kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich, aber zumindest ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Das Hessische Umweltministerium hat zu den immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen ein Merkblatt und eine Checkliste erstellt, die ebenfalls auf der Download-Seite des HLNUG Öffnet sich in einem neuen Fensterzu finden sind. 

Die regelmäßige Überwachung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen erfolgt auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Zu diesen Risiken zählen neben den möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen.

Entsprechend ihrem Umweltrisiko wird eine Anlage in Abständen zwischen einem Jahr und maximal drei Jahren einer Vor-Ort-Besichtigung unterzogen.

Zu den besonders umweltrelevanten Anlagen zählen

  • genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, die im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d durch den Zusatz „E“ gekennzeichnet sind und zugehörige Gewässerbenutzungen nach § 1 Abs. 1 IZÜV,
  • zulassungsbedürftige Deponien mit Ausnahme von Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25000 Tonnen oder weniger haben und
  • Industriekläranlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die konkrete Vorgehensweise bei der Überwachung der Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie und die davon betroffenen Anlagen in Hessen sind im Überwachungsplan und Überwachungsprogramm dargestellt.

Insbesondere die zwölfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG, die Störfall-VerordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster, setzt besondere Maßstäbe an die Anlagensicherheit.

In den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen Anlagen bzw. Betriebsbereiche, von denen ein erhebliches Gefahrenpotential aufgrund der dort verwendeten oder gelagerten Stoffe ausgeht. Die Betreiber solcher Anlagen müssen den Stand der Sicherheitstechnik wahren und die Anforderungen aus der Verordnung erfüllen, z.B. Sicherheitsbericht erstellen und Alarmpläne aufstellen.

Die zuständigen Behörden inspizieren die Anlagen bzw. Betriebsbereiche nach bestimmten Kriterien. Die Kriterien für die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen und die Ermittlung der Überwachungsintervalle für die Betriebsbereiche können dem Überwachungsplan entnommen werden. Bei der Überwachung werden die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme eines Betriebsbereichs überprüft. Die einzelnen Betriebsbereiche mit Zuständigkeiten für die Überwachung und den vorgesehenen Überwachungsintervallen können dem hessischen Überwachungsprogramm entnommen werden.

Die Überwachung der Anlagen, die unter das BImSchG fallen, obliegt den Umweltabteilungen der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel; die Fachaufsicht nimmt das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wahr.

Damit die Anlagensicherheit stetig verbessert wird, erarbeitet die Kommission für AnlagensicherheitÖffnet sich in einem neuen Fenster (KAS) hierzu Möglichkeiten und schlägt Regeln vor, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Im Informationssystem zum Stand der Sicherheitstechnik (infosis)Öffnet sich in einem neuen Fenster des Bundesumweltamtes werden aktuelle Betriebsstörungen in Anlagen sowie systematisch alle meldepflichtigen Ereignisse nach der Störfall-Verordnung erfasst und abgeleitete Maßnahmen zur Verhinderung solcher Ereignisse beschrieben. Auf der Grundlage ihrer Ergebnisse wird der Stand der Sicherheitstechnik weiterentwickelt

Die Windenergie stellt auch in Hessen eine tragende Säule für die Bereitstellung von Strom aus den erneuerbaren Energien dar. Um die Antragstellung für Windenergieanlagen leichter und schneller zu gestalten, hat das Hessische Umweltministerium ein spezielles Verfahrenshandbuch zur Durchführung von Genehmigungsverfahren bei WindenergieanlagenÖffnet sich in einem neuen Fenster herausgegeben.

Die Formulare zur Antragstellung einer Genehmigung nach dem BImSchG befinden sich unter den Downloads auf der Homepage-Seite des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und GeologieÖffnet sich in einem neuen Fenster (HLNUG). Hier befindet sich auch eine Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen für Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen.

Informationen zum Stand des Ausbaus der Windenergie in HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster, inklusive einer Übersicht der Anlagen, befinden sich auf den Internetseiten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG). Die Seite enthält einen Link zur einer Liste in Tabellenform (Excel) und einen Link zur Darstellung der Windenergieanlagen auf einer Hessenlandkarte.

Informationen zum Thema Infopapier - Überwachung von Windenergieanlagen in HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

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