Seerosen auf einem See

Umweltlotterie GENAU

Von der Umweltlotterie GENAU – Gemeinsam für Natur und Umwelt – profitieren nicht nur einzelne Gewinner, sondern auch ganze Landkreise und viele kleine und große Umweltprojekte in Hessen.

Im Mittelpunkt der Umweltlotterie GENAUÖffnet sich in einem neuen Fenster „Gemeinsam für Natur und Umwelt“ stehen der Natur- und Umweltschutz sowie das gemeinsame Gewinnerlebnis: Jede Woche erhalten neben dem garantierten Hauptgewinner auch sämtliche Tipper aus dessen Landkreis oder der kreisfreien Stadt einen Gewinn, außerdem gewinnt dort zusätzlich ein Umweltprojekt den festen Betrag von 5.000 Euro. Die Projekte werden von den Gewinnern mit einer Kundenkarte und online registrierten Lotterie-Gewinnern der Gewinnklassen 1 bis 3 ausgewählt.

Wer für sein Projekt die Chance auf einen Zusatzgewinn von 5.000,- Euro nutzen möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Teilnahmebedingungen sind bei der UmweltlotterieÖffnet sich in einem neuen Fenster einsehbar. Hier befindet sich auch das Antragsformular zum Ausfüllen. Um an der Umweltlotterie teilnehmen zu können, muss dieses ausgedruckt und unterschrieben auf postalischem Weg an untenstehende Adresse gesendet werden:

LOTTO Hessen
z. Hd. Umweltprojektrat

Rosenstraße 5-9
65189 Wiesbaden

Förderung von Maßnahmen aus Überschussmitteln der Umweltlotterie (2.500,- bis 25.000,- Euro)

Unabhängig von den o.g. Zusatzgewinnen stehen gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Hessischen Glücksspielgesetzes die Überschussmittel der Lotterie ausschließlich der Förderung von Umwelt- und Naturschutzprojekten durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Verfügung. Zum 30. April 2019 trat die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Umweltlotterie in Kraft.

Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Für Landschaftspflegeverbände und Naturschutzvereinigungen, die nach Maßgabe des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung von der obersten Naturschutzbehörde des Landes Hessen anerkannt wurden, kann die Zuwendung bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Vor Antragstellung wird eine Vorabberatung durch den genannten Ansprechpartner empfohlen.