Ein mobiles Radonmessgerät

Radon

Das radioaktive Edelgas Radon ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Rauchen die zweithäufigste Ursache für die Ausbildung von Lungenkrebs. Radon kommt auch in Hessen vor und es kann vereinzelt zu Überschreitungen des Referenzwerts kommen. Radonschutz und die Aufklärung der Bevölkerung sind daher eine wichtige Aufgabe der Hessischen Landesregierung.

Radon im Freien

Radon entsteht im Erdboden durch den Zerfall natürlich vorkommender radioaktiver Stoffe (Uran und Thorium). Als Edelgas wird das Radon im Erdreich nicht gebunden, sondern wandert zur Erdoberfläche und vermischt sich dort mit der bodennahen Luft. Durch die ständigen Luftbewegungen wird das Radon im Freien verteilt und mit Frischluft verdünnt. Durch die Verdünnung reduziert sich die Radonkonzentration soweit, dass eine Gesundheitsgefährdung im Freien ausgeschlossen ist.

Radon in Gebäuden

In Innenräumen kann es unter bestimmten Umständen jedoch sein, dass die Verdünnung des Radons mit Frischluft nicht genügt, die Konzentration des Edelgases auf Werte zu reduzieren, von denen keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Wenn das Radon zum Beispiel durch undichte Stellen in Fundament oder Kellermauern in ein Gebäude eindringt, kann es sich in geschlossenen, schlecht belüfteten Räumen unter bestimmten Voraussetzungen in solchen Konzentrationen anreichern, dass es durch Einatmen gesundheitliche Schäden, im schlimmsten Fall Lungenkrebs verursachen kann.

Da Radon farblos, geschmacklos und geruchlos ist, mithin nicht von den menschlichen Sinnesorganen wahrgenommen werden kann, sind zur Erfassung der Radonkonzentration physikalische Messungen notwendig. Mit einfachen Messungen kann für das einzelne Gebäude festgestellt werden, ob und welche Schutzmaßnahmen zu empfehlen sind.

Bei Bauausführung nach Stand der Bautechnik (insbesondere Feuchteschutz) kann davon ausgegangen werden, dass Neubauten nur in geringem Maße radondurchlässig sind. So sind die Radonkonzentrationen in der Regel unbedenklich. In Regionen in denen das Angebot an Radon im Boden besonders hoch ist und wo Messungen gehäuft hohe Radonkonzentrationen in der Innenraumluft zeigten, sollte jedoch auch bei Neubauten und Neubauvorhaben auf Radonschutz geachtet werden. Zusätzliche Radonschutzmaßnahmen (z. B. Radondichte Folien oder gezielter Luftwechsel) sind, so sie in die Bauabläufe eingeplant werden, kostengünstig zu realisieren.

Auch bei Bestandsbauten genügen häufig einfache Maßnahmen (z. B. Abdichten von Rissen, Fugen in Böden und erdberührenden Wänden, Rohrdurchführungen, Leitungskanäle und -schächte) zusammen mit Änderungen im Nutzungsverhalten (z. B. verstärktes Lüften), um eine leicht erhöhte Radonkonzentration in der Innenraumluft in den Griff zu bekommen. Diese einfachen Maßnahmen sind für Hobbyhandwerker ohne externe Hilfe zu bewerkstelligen.

Gesetzgebung

Im Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27. Juni 2017 und der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 29. November 2018 seit dem 31. Dezember 2018 sind erstmals Regelungen zum Radon verbindlich gemacht.

Für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze legt das StrlSchG einen Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter für die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration in der Luft fest (keinen Grenzwert).

Das Bundesumweltministerium veröffentlichte unter Beteiligung der Bundesländer außerdem einen RadonmaßnahmenplanÖffnet sich in einem neuen Fenster. Die Bundesländer sind verpflichtet an die Bedingungen ihres Bundeslandes angepasste Landesradonstrategien zu erstellen. Das Land Hessen hat bereits verschiedene Einzelmaßnahmen veranlasst:

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des StrlSchG (zum 31.12.2020) sind die Bundesländer verpflichtetRadonvorsorgegebietefestzulegen, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet. In den Radonvorsorgegebieten sehen das StrlSchG und die StrlSchV bindende Rechtsfolgen für Neubauten und für Arbeitsplätze die im Erd- oder Kellergeschoss liegen, vor. Zurzeit plant Hessen eine Festlegung der Radonvorsorgegebiete in den Verwaltungsgrenzen der Landkreise.

Wer Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, ist gesetzlich verpflichtet geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Außerhalb der Radonvorsorgegebiete gilt diese Pflicht als erfüllt, wenn die nach Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz umgesetzt sind. Für Neubauten innerhalb der Radonvorsorgegebiete ist zusätzlich zu den nach Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz mindestens eine der weiteren Maßnahmen:

  • Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude,

  • gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt, sofern der diffusive Radoneintritt aufgrund des Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,

  • Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,

  • Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen,

  • Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen

umzusetzen.

Sind im Rahmen baulicher Veränderungen eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen (z.B. Wärmedämmung, energetische Sanierung) Maßnahmen vorgesehen, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, so soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht gezogen werden.

Für Arbeitsplätze, die in einem Radonvorsorgegebiet im Erd- oder Kellergeschoss liegen, hat der Gesetzgeber eine Messpflicht vorgesehen. Das StrlSchG verlangt, dass der für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum Verantwortliche 18 Monate nach Festlegung der Radonvorsorgegebiete oder 18 Monate nach Aufnehmen der Tätigkeit die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft vorgenommen haben muss. Da die Messung der Radonkonzentration in der Regel 12 Monate dauert, ist spätestens 6 Monate nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete oder Aufnahme der Tätigkeit mit der Messung zu beginnen. Die Messpflicht gilt auch außerhalb der Radonvorsorgegebiete für bestimmte Arbeitsfelder, für die mit erhöhter Exposition durch Radon zu rechnen ist:

  • untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerke,

  • Radonheilbäder und Heilstollen,

  • Anlagen zur Wassergewinnung, -aufbereitung und –verteilung.

Ergibt die verpflichtende Messung der Radonaktivitätskonzentration an einem Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss in einem Radonvorsorgegebiet oder an einem Arbeitsplatz welcher einem der Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon zuzuordnen ist eine Überschreitung des Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter, so greift ein gestuftes Verfahren (graded approach).

Die vom Hessischen Umweltministerium herausgegebene Broschüre "Radon in Gebäuden - ein Gesundheitsrisiko?" informiert auf allgemein verständlichem Niveau über alle Fragen zu dieser Problematik und steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

Das Hessische Umweltministerium betreibt zusammen mit der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) das Hessische Radonzentrum (HeRaZ). Das HeRaZ ist als wissenschaftliches Zentrum an der THM angesiedelt. Zentrale Aufgabe des HeRaZ ist die Erfüllung der Anforderungen des § 125 StrlSchG, die Unterrichtung der Bevölkerung in geeigneter Weise über die Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken, über die Wichtigkeit von Radonmessungen und über die technischen Möglichkeiten, die zur Verringerung vorhandener Radon‑222‑Aktivitätskonzentrationen verfügbar sind. Als hoheitliche Beistandsleistungen für das Land übernimmt das HeRaZ folgende Aufgaben:

  • Aktive Information der Öffentlichkeit und der Fachöffentlichkeit gemäß § 125 StrlSchG.
  • Beantwortung von Anfragen aus der Öffentlichkeit und der Fachöffentlichkeit gemäß § 125 StrlSchG.
  • Beratung und Unterstützung des Hessischen Umweltressorts bei allen Fragestellung zum Themenkomplex Radon.
  • Steuerung der laufenden Messkampagne zur Radonkonzentration in der hessischen Bodenluft in Vorbereitung einer rechtssicheren Festlegung von Radonvorsorgegebieten gemäß § 121 StrlSchG.
  • Planung und Durchführung zukünftiger Messkampagnen zu Radon in der Bodenluft oder in Innenräumen.
  • Steuerung und Durchführung von laufenden und zukünftigen Forschungsvorhaben zum Radon.
  • Entwicklung und Implementierung von Aus-, Weiter- und Fortbildungskonzepten für Fachleute zum Radonschutz.

 

Gem. § 122 Abs. 4 StrlSchG hat Hessen eine entsprechende, an seine jeweiligen Maßgaben und Begebenheiten angepasste Landesradonstrategie entwickelt und implementiert.

Die Landesradonstrategie trägt zum nachhaltigen Gesundheitsschutz der hessischen Bürgerinnen und Bürger bei. Sie hat das Ziel, das Erkrankungsrisiko der hessischen Bevölkerung durch Verringern der Zahl der von Radon und seinen radioaktiven Folgeprodukten verursachten Lungenkrebsinzidenzen zu senken.

Um die mittlere Radonaktivitätskonzentration für Hessen und damit das Erkrankungsrisiko für Lungenkrebs zu senken, identifiziert die Landesradonstrategie neun Themenfelder mit 26, auf die speziellen Bedingungen Hessens angepassten Maßnahmen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zum Radonschutz aus dem Strahlenschutzrecht erwachsen.

Die Landesradonstrategie schätzt die Mittel ab, welche zur Umsetzung der Maßnahmen benötigt werden („Was wird benötigt?“). Zudem benennt sie Verantwortliche für die Umsetzung der Maßnahmen (Wer macht es) und priorisiert die Maßnahmen („Wie wichtig ist eine Maßnahme?“). Unter Berücksichtigung dieser Priorisierung legt die Landesradonstrategie den Zeithorizont für die Umsetzung der Maßnahmen fest („Wann soll eine Maßnahme umgesetzt sein?“). Zudem definiert die hessische Landesradonstrategie Indikatoren zu den Maßnahmen, anhand derer nachvollziehbar wird, ob die Ziele erreicht wurden, also ob eine Maßnahme erfolgreich umgesetzt ist, oder ob die Ziele, der Zeithorizont oder die einzusetzenden Mittel für die Umsetzung einer Maßnahme nachjustiert werden müssen. Gegebenenfalls müssen Maßnahmen nach ihrer Umsetzung evaluiert, die Ziele an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und erneut bearbeitet werden.

Die vorliegende Landesradonstrategie ist ein lebendiges Projekt, welches den Fortschritt Hessens beim Radonschutz dokumentiert und steuert. Sie informiert über Fortschritte sowie Ergebnisse der Umsetzung der Maßnahmen. Die Landesradonstrategie soll Erfolge messbar machen und Fehlentwicklungen vorbeugen. Dem liegt ein strategischer Ansatz zugrunde, der Maßnahmen identifiziert und priorisiert, Ziele klar benennt, Mittel zum Umsetzen einer Maßnahme vorgibt, Synergien herstellt und nutzt und Fehlentwicklungen erkennt. So gewährleistet vorliegende Landesradonstrategie, dass Hessen die Mittel für den Radonschutz möglichst effizient nutzt und unter Einsatz minimaler Ressourcen die Lungenkrebsinzidenzen in der hessischen Bevölkerung senkt.

Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete erfolgt u. a. auf der Grundlage von Messungen der Radonkonzentration in der Bodenluft. Als sich 2018 abzeichnete, dass die Festlegung von Radonvorsorgegebieten ansteht, war die Datenlage zu Radonkonzentrationen in der Bodenluft für Hessen sehr dünn. Um diese zu verbessern hat Hessen eine fünfjährige Messkampagne zur Bestimmung der Radonkonzentration in der Bodenluft aufgesetzt. Die Festlegung der Messorte erfolgte auf der Grundlage geologischer Informationen durch das HLNUG. Die Messungen vor Ort hat die THM durchgeführt. Die Koordinierung und Steuerung oblag dem Hessischen Radonzentrum (HeRaZ). 2023 konnte die Messkampagne nach insgesamt 750 über Hessen verteilte Messungen erfolgreich beendet werden. Für Hessen liegt nun ein repräsentatives, umfassendes Bild zur Radonsituation in der Bodenluft vor.

 

Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete erfolgt u. a. auf der Grundlage von Messungen der Radonkonzentration in Innenräumen. Um die Datenlage zur Radonkonzentration in Innenräumen zu verbessern, führen das hessische Umweltministerium und das hessische Radonzentrum (HeRaZ) eine umfängliche Messkampagne zur abdeckenden und repräsentativen Bestimmung von Radonkonzentration in hessischen Innenräumen durch. Hierzu werden 3.000 Haushalte mit jeweils zwei Exposimetern ausgestattet. Die Messungen über ein Kalenderjahr werden vom HeRaZ ausgewertet und dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) sowie dem HLNUG für die Bestimmung von Radonpotenzialen zur Verfügung gestellt.

Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon (§§ 126 bis 131 StrlSchG und Anlage 8 StrlSchG)

Der Gesetzgeber hat bestimmte Arbeitsfelder identifiziert, für die mit einer erhöhten Exposition durch Radon und seine Zerfallsprodukte zu rechnen ist. Diese Arbeitsfelder sind in der Anlage 8 StrlSchG zusammengefasst:

  • Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerke,
  • Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
  • Arbeitsplätze in Anlagen zur Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

Ein Arbeitsplatz ist dabei jeder Ort, an dem sich eine Arbeitskraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält.

Referenzwert

Der Gesetzgeber hat für Arbeitsplätze in Innenräumen einen Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in der Luft eingeführt. Der Referenzwert beträgt gem. § 126 StrlSchG 300 Becquerel pro Kubikmeter.

Pflicht zur Messung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz

Verantwortliche für Arbeitsplätze in Innenräumen (i. d. R. der Arbeitgeber), die nach ihrer Art einem der Arbeitsfelder der Anlage 8 StrlSchG zuzuordnen sind, sind nach § 127 Abs.1 Nr. 2 StrlSchG zur Messung der Radonkonzentration in der Raumluft verpflichtet. 18 Monate nach Aufnehmen der beruflichen Betätigung muss die Messung der Radonkonzentration in der Luft abgeschlossen sein. Die Dauer der Messung beträgt 12 Monate. Eine Verkürzung der Messdauer ist lediglich dann zulässig, wenn bereits nach kurzer Zeit abzusehen ist, dass der Referenzwert überschritten ist.

Behördlich angeordnete Messungen

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den Arbeitsplatz Verantwortliche eine Messung der Radonkonzentration auch an anderen als den Arbeitsplätzen in Innenräumen der Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon zu veranlassen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radonkonzentration in der Luft über dem Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmetern liegt.

Gestuftes Verfahren an Arbeitsplätzen

Ergibt die Messung der Radonkonzentration an einem Arbeitsplatz eine Überschreitung des Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter, so greift nach den §§ 128 bis 131 StrlSchG ein gestuftes Verfahren mit gestaffelten Pflichten, welches dem folgenden Ablaufschema zu entnehmen ist.

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