Birnen

Amtliche Lebensmittelüberwachung

Die Überwachung einer sicheren Lebensmittelproduktion und -verarbeitung in Hessen ist Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Die gesetzliche Pflicht, für die Sicherheit von Lebensmittelprodukten zu sorgen, liegt bei den Lebensmittelunternehmen. Die amtlichen Lebensmittelüberwachung überprüft regelmäßig, ob die Unternehmen ihrer Pflicht nachkommen.

Leitlinien der Lebensmittelüberwachung

2-Behörden-Prinzip: Betriebe, die eine hohe Risikoeinstufung haben, werden regelmäßig unangekündigten Kontrollen unterzogen, bei der die Landkreise gemeinsam mit der Fachaufsicht die Betriebsräume überprüfen. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betrieben erfolgt risikoorientiert.

Qualitätsmanagement: Das Qualitätsmanagement und die Auditierung der Tätigkeit der zuständigen Behörden bilden einen wichtigen Baustein für eine funktionierende und einheitliche Lebensmittelüberwachung in Hessen. Im Rahmen von Audits wird untersucht, ob Prozesse, Anforderungen und Richtlinien die geforderten Standards erfüllen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind bei der Entwicklung der Qualitätsstandards eingebunden.

Aus- und Weiterbildung stärken: Qualifiziertes Personal ist der Schlüssel zu guten Kontrollen. Daher hat das Land Hessen mit Baden-Württemberg eine Rahmenvereinbarung zur intensiven Zusammenarbeit bei der Aus- und Weiter- sowie Fortbildung von Personal in der Veterinärverwaltung, der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung abgeschlossen. Gerade mit Blick auf immer bessere Analysemethoden in den Laboren ist es wichtig, dass das Lebensmittelkontrollpersonal auf dem aktuellen Stand ist.

Kontrolle der Risikoeinstufung: Gemäß EU-Verordnung werden Lebensmittelbetriebe in verschiedene Risikoklassen eingeteilt. Diese Einstufung wird durch die Veterinärämter vorgenommen und bestimmt die Häufigkeit der Betriebskontrollen. Die Regierungspräsidien wiederum überprüfen diese Risikoeinstufung auf Plausibilität. Die Zuständigkeit der Kreise bleibt dabei unangetastet.

Berichtspflicht der Landkreise: Konkrete Vorgaben machen klar, in welchen Fällen die Veterinärbehörden vor Ort an die Fachaufsicht berichten müssen. 

Zuständigkeiten

Die oberste Fachaufsicht hat das Hessische Verbraucherschutzministerium und ist damit, neben den Regierungspräsidien, zuständig für den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken sowie vor Irreführung und Täuschung.

Die Regierungspräsidien sind Fachaufsichtsbehörden: Die drei Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel sind – wie auch das Ministerium – als Fachaufsichtsbehörden für die Ämter des jeweiligen Regierungsbezirks tätig. Daneben haben sie auch eigene Aufgaben, wie etwa die Zulassung von bestimmten Betrieben. Seit 2021 verstärkten die Regierungspräsidien außerdem die Veterinärämtern bei risikoorientierten Kontrollen.    

Die Veterinärämter der Landkreise führen die Kontrollen vor Ort durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Veterinärämter überprüfen in regelmäßigen Abständen im Rahmen von unangekündigten, risikoorientierten Betriebskontrollen und Probeentnahmen, ob die rechtlichen Anforderungen durch den Lebensmittelunternehmer im Sinne des Verbraucherschutzes eingehalten werden. Sie nehmen Proben vor Ort, ordnen Maßnahmen an und kontrollieren, ob Verstöße abgestellt wurden. Die Kontrollen werden in Betrieben für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel, im Einzelhandel und an den Grenzkontrollstellen durchgeführt. Auch Einrichtungen der Gastronomie und der Gemeinschaftsverpflegung werden regelmäßig kontrolliert. Die Veterinärämter sind angesiedelt bei den Landräten und Oberbürgermeistern. Hier können Verbraucherinnen und Verbraucher Hinweise und Beschwerden abgeben und erhalten bei Fragen Rat und Auskunft.

Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) untersucht die Proben: Für die Untersuchung und rechtliche Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ist der Landesbetrieb Hessisches LandeslaborÖffnet sich in einem neuen Fenster (LHL) in Gießen und an weiteren Standorten in Wiesbaden und Kassel verantwortlich. Im LHL untersuchen Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker, Chemikerinnen und Chemiker sowie Tierärztinen und Tierärzte die Proben. Die Einfuhr von Lebensmitteln am Flughafen Frankfurt/Main wird von der Tierärztlichen Grenzkontrollstelle Hessen (TGSH) überwacht.

Auf dem Prüfstand

Werden Verstöße festgestellt, ordnen die Veterinärbehörden die erforderlichen Maßnahmen an und überwachen den Vollzug.

  • die Betriebshygiene (bauliche Anforderungen an Räume, Anlagen, Transportmittel, Geräte, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Produktionshygiene, Schädlingsbekämpfung)
  • die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen (Durchführung von HACCP-Verfahren, Produktuntersuchungen, Temperatureinhaltung)
  • die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch den Unternehmer, die Mitarbeiterschulung und die Rückverfolgbarkeit
  • die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren
  • die verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologischen Hilfsstoffe, Halb- und Enderzeugnisse
  • die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel

Registrierung

Jedes Lebensmittelunternehmen muss seit dem 1.1.2006 seinen Betrieb bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren.

Dies wird von der EU nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004Öffnet sich in einem neuen Fenster über Lebensmittelhygiene geregelt. Dieser Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmen auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Neben landwirtschaftlichen Betrieben (Primärproduktion) gehören auch Gaststätten, Gemeinschaftsküchen, Imbisseinrichtungen etc. dazu. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios sind registrierungspflichtig genauso wie Unternehmen, die Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln herstellen und in den Verkehr bringen.

Der Begriff Primärproduktion umfasst die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Pflanzen und Tieren, welche zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Dazu gehören u.a. auch das Ernten sowie das Melken und die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten (mehr im Informationsblatt Primärerzeuger).

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen die dem Lebensmittelrecht unterliegen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z. B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.

Wann muss gemeldet werden?

  • Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
  • Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
  • wesentliche Veränderungen, wie Änderungen der Betriebsart oder des Produktsortiments.

Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen. Die Daten müssen den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden gemeldet werden.

Was wird registriert?

Es sind die Angaben des jeweiligen Meldeformulars zu erfassen (siehe Downloads). Weitere Informationen zur Meldepflicht sind im Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der LAV nachzulesen (siehe Downloads).

Wer ist ausgenommen von der Registrierungspflicht?

  • Lebensmittelunternehmen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nach Artikel 1 Abs. 2 ausgenommen sind, also insbesondere die Primärproduktion für den privaten häuslichen Bereich und die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen an bestimmte Abnehmer,
  • reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z. B. Milch, Eier) und
  • im Hinblick auf den Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Lebensmitteltätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad, wie es z. B. bei Vereinsfesten der Fall sein kann (im Einzelfall ist dies von der zuständigen Behörde zu entscheiden),
  • nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zulassungspflichtige Betriebe.

Gegenproben

Ein Teil der Proben wird zurückgelassen, um eine Gegenanalyse zu ermöglichen.

Nach § 43 des Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchesÖffnet sich in einem neuen Fenster (LFGB) ist die amtliche Überwachung bei Entnahme einer Probe zum Zweck der Untersuchung verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn unpraktikabel, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Hersteller eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Zurückgelassene Proben werden zur Sicherung des Beweismittels amtlich verschlossen oder versiegelt.

Wirtschaftsbeteiligte können bei einer Beanstandung zum Zwecke der Führung eines Gegenbeweises spiegelbildliche Untersuchungen der zurückgelassenen Probe durch Gegenprobensachverständige zu der amtlicherseits durchgeführten Untersuchung veranlassen, um ggf. nachzuweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Dioxin/PCB

Produzierende von Lebens- und Futtermitteln sind verpflichtet, vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle zu melden.

Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

Dies ist gesetzlichim § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchesÖffnet sich in einem neuen Fenster (LFGB)in Verbindung mitder Mitteilungs - und ÜbermittelungsverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster vom 28. Dezember 2011(MitÜbermitV) geregelt.

Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer oder Unternehmerin sind an die kommunale Behörde zu übersenden, die für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig ist (Landkreise und kreisfreie Städte). Die Mitteilungen der Futtermittelunternehmer oder Unternehmerin sind an das RP-Gießen zu übersenden: dez51.3@rpgi.hessen.de

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel -Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebens- und Futtermittelunternehmer oder Unternehmerin gibt es jeweils eine Musterdatei nebst Ausfüllungshinweisen, die Sie von der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)herunterladen können.

Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Sofern sich Fragen zu den Mitteilungen oder Musterdateien ergeben, können Sie sich an die für sie jeweils zuständige Behörde wenden.