Heizöltanks
In Hessen werden etwa 500.000 Heizöltanks betrieben. Weisen diese Anlagen Mängel auf, so können davon erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer, das Grundwasser oder die Kläranlage ausgehen. Wenn auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigt, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die häufig vom Anlagenbetreiber zu zahlen sind.
Besitzen Sie einen Heizöltank?
Wenn ja, dann müssen Sie nach den geltenden Rechtsvorschriften vor allem die folgenden Pflichten beachten:
• Anbringen des Merkblattes "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen"
Dieses Merkblatt mit den wesentlichen Betreiberpflichten kann heruntergeladen werden und ist gut sichtbar im Bereich Ihrer Heizungsanlage anzubringen (Anlage 3 zu § 44 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
• Anzeige der Anlage bei der Wasserbehörde
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff! Heizöllageranlagen müssen Sie bei der unteren Wasserbehörde anzeigen, wenn der Rauminhalt bei oberirdischen Anlagen 1.000 Liter übersteigt oder die Anlage unterirdisch ist. Einen Vordruck erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde (Kreisausschuss beim Landratsamt, Magistrat bei kreisfreien Städten; Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG), § 40 Abs. 1 AwSV. Ein Muster für das Anzeigeformular kann heruntergeladen werden.
• Eigenüberwachung
Prüfen Sie regelmäßig Ihren Tank und die Rohrleitungen auf Dichtigkeit durch Sichtprüfung und Kontrolle des Füllstandes sowie der Verbrauchsmengen (§ 46 Abs. 1 AwSV)! Achten Sie bei einem doppelwandigen Tank mit Leckanzeigegerät darauf, dass das Leckanzeigegerät immer in Betrieb ist und ein Alarm auch sicher bemerkt wird! Prüfen Sie bei einem Tank im Auffangraum regelmäßig den Auffangraum auf Dichtigkeit und Austritte von Heizöl (Leckagen)! Machen Sie sich zu Ihrer Sicherheit Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung und die Ergebnisse! Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.
• Prüfung durch Sachverständige
Heizöllageranlagen müssen Sie durch anerkannte Sachverständige entsprechend der folgenden Tabelle prüfen lassen (Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 und 3 AwSV).
Prüfpflicht | Prüfpflichtige Lagerbehälter |
Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Liter, außerdem |
Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre | alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Liter, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Liter |
Wiederkehrende Prüfung alle 2,5 Jahre | alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten |
Prüfung bei Stilllegung des Lagerbehälters | alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Liter, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Liter |
Hinweis zur Tabelle:
Die bei Heizöllageranlagen auftretenden Mängel haben eine Kennziffer und können heruntergeladen werden.
• Fachbetriebspflicht
Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Liter dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Ein Fachbetrieb hat Ihnen gegenüber die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen (Rechtsgrundlage: § 45 AwSV).
• Schadensfälle
Nehmen Sie Ihre Heizöllageranlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle (Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 2 HWG und § 24 Abs. 2 AwSV).