Zweck des Förderprogrammes ist die Erfüllung eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogrammes (AMP). Das AMP umfasst alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch den LPV vorbereitet, begleitet und evaluiert werden. Das AMP ist von jedem LPV jährlich aufzustellen und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmen.
Der fachliche Schwerpunkt des AMP liegt auf der Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter. Dies können Beiträge zur Aufstellung, Durchführung und Evaluation von Bewirtschaftungsplänen von Natura 2000 – Gebieten sein sowie von Artenhilfsprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für Anhangsarten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie.
Darüber hinaus können auch Geschäftsführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele der Förderrichtlinie bis 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents der Geschäftsführung in das AMP aufgenommen werden.
Antragsberechtigt sind Landschaftspflegeverbände im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, die als gemeinnützig anerkannt sind. Die Förderung von LPV, deren Wirkungsbereich sich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt bezieht, ist ausgeschlossen. Kreisfreie Städte haben jedoch die Möglichkeit, dem LPV eines angrenzenden Flächenlandkreises beizutreten. In diesem Fall kann das AMP entsprechend erweitert werden. Zuständig für Bewilligungen einer Förderung nach dieser Richtlinie ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.