Eine weiße Ziege schaut in die Kamera

Zoos und Tiergehege

Zoos und Tiergehege bieten einen Einblick in die vielfältige und schützenswerte Tierwelt Hessens und weltweit. Viele Anlagen beherbergen zudem seltene Pflanzen. Die rechtliche Grundlage für die Betriebserlaubnis von Zoos und Tiergehegen bildet § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Zoos

Im Jahr 1999 wurde die europäische Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in ZoosÖffnet sich in einem neuen Fenster (Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos/Zoo-Richtlinie) erlassen. Mit ihr wurden erstmals Standards festgelegt, die eine rechtliche Grundlage für alle Zoos in allen Mitgliedstaaten bilden. Die Umsetzung in nationales Recht und die Konkretisierung erfolgt in § 42 BundesnaturschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (BNatSchG).

Als Zoo in diesem Sinne gilt eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden.

Ausgenommen sind
a) Zirkusse
b) Tierhandlungen und
c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Ziel der Richtlinie ist es, die Rolle der Zoos beim Schutz wild lebender Tiere und der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken. Daher haben Zoos zusätzlich zur Beachtung der tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmung noch weitere Kriterien zu erfüllen. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört es:

  • bei der Haltung und Pflege der Tiere den biologischen Bedürfnissen der Art Rechnung zu tragen,
  • das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten zu fördern,
  • sich nach Möglichkeit an Forschungsaktivitäten, Bestandserneuerung und Ausbildung zu beteiligen,
  • vorbeugende Maßnahmen gegen das Entweichen von Tieren und das Eindringen von Schadorganismen zu ergreifen,
  • ein Tierbestandsregister zu führen.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. In Hessen sind die oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien hierfür zuständig. Nur ein Zoo, der die in § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannten Kriterien erfüllt, erhält eine Betriebserlaubnis; die Einhaltung der Anforderungen wird durch regelmäßige Besichtigungen überwacht.

Tiergehege

Gehege, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden, und die kein Zoo im Sinne des § 42 BNatSchG sind, werden nach § 43 BNatSchGÖffnet sich in einem neuen Fenster als Tiergehege definiert. Auch hier ist neben den tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen noch besonders zu beachten, dass Haltung und Pflege der Tiere den biologischen Bedürfnissen der Art gerecht werden und dem Eindringen von Schadorganismen und dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird.

Nach § 43 Abs. 3 BNatSchG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Zuständig ist in Hessen die obere Naturschutzbehörde des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk sich das Gehege befindet. Diese Anzeige ist nach § 18 des Hessisches Ausführungsgesetzes zum BundesnaturschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HAGBNatSchG) nicht erforderlich, wenn das Tiergehege

  1. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
  2. eine Grundfläche von insgesamt 150 Quadratmeter nicht überschreitet,
  3. als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
  4. der Haltung von Zucht- oder Speisefischen als Netzgehege dient,
  5. der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  6. ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), gehörender Tierarten dient.

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