Rasenmäher

Nachbarschaftslärm

Lärm von Privatpersonen, der die Nachbarschaft erheblich belästigt, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für bestimmte Geräte und Maschinen rund um Heimwerksarbeiten gelten zeitliche Beschränkungen.

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Dazu gehören z.B. laute Musik, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei.

Ordnungswidrig handelt nach § 117 des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenÖffnet sich in einem neuen Fenster (OWiG) derjenige, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen schädigt. Zuwiderhandlungen rechtfertigen das Einschreiten der Polizei und bei der Verletzung von Strafvorschriften auch der Staatsanwaltschaft.

Zivilrechtlich kann man Unterlassungsansprüche über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus § 1004 in Verbindung mit § 906 BGBÖffnet sich in einem neuen Fenster geltend machen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ist gegeben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück ausgeht. § 906 BGB knüpft an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften an. Werden diese Geräuschwerte überschritten, so ist in der Regel von einer erheblichen Geräuschbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen.

Für den Betrieb von Geräten und Maschinen sind außerdem die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Öffnet sich in einem neuen Fensterzu beachten. Die 32. BImSchV gilt für insgesamt 57 Garten- und Baugeräte,, z.B. für Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Kehrmaschinen, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider und Laubbläser.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt außerdem Betriebszeiten für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten fest. Werktags dürfen Sie in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nicht mehr einzuhalten, es sei denn, es bestehen kommunale Satzungen mit Regelungen zur Mittagsruhe. Dies gilt für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. In Misch, Gewerbe- oder Industriegebieten gibt es tagsüber keine zeitlichen Einschränkungen.

Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur-/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen ParlamentsÖffnet sich in einem neuen Fenster trägt. Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen an diesen Tagen nicht benutzt werden.

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