Industrieanlagen müssen überwacht werden

TA Luft

Die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (Immissionen) und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (Emissionen) aus Gewerbe- und Industrieanlagen.

Hierfür werden in der TA LuftÖffnet sich in einem neuen Fenster stoffbezogene, luftseitige Emissions- und Immissionswerte festgelegt. Als Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-ImmissionsschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster richtet sich die TA Luft in erster Linie an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen (Regierungspräsidien). Die Anforderungen der TA Luft werden durch die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden in Anordnungen und Genehmigungen festgeschrieben und erlangen somit auch Gültigkeit für den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Die Anforderungen der TA Luft beinhalten sowohl Schutzvorschriften (Kap. 4) als auch Vorsorgevorschriften (Kap. 5) zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und gelten vorrangig für genehmigungsbedürftige Anlagen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sollen nur die Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Kap. 4) herangezogen werden, insbesondere in konkreten Verdachtsfällen, in denen zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen in der Umgebung einer Anlage vorliegen.

Die Anforderungen der TA Luft richten sich nach dem aktuellen „Stand der Technik“ bzw. nach den sog. „besten verfügbaren Techniken (BVT). Deshalb wird die TA Luft in regelmäßigen Abständen an die neuen Anforderungen angepasst. Die aktuelle TA LuftÖffnet sich in einem neuen Fenster wurde am 18. August 2021 neugefasst und ist am 01. Dezember 2021 in Kraft getreten. Grenzwerte für die Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und bauliche und betriebliche Anforderungen an Anlagen wurden neu aufgenommen oder verschärft. Außerdem wurden erstmals Regelungen zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, zur Stickstoffdeposition und zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen getroffen.

Insbesondere Geruchsbelästigungen, die beispielsweise bei Chemieanlagen, Lebensmittelfabriken, aber auch durch Abfallläger oder Tierintensivhaltungen auftreten können, können sich im nachbarschaftlichen Verhältnis auf Dauer als konfliktträchtig erweisen.

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