Zu Umgebungslärm zählt Lärm, der durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr auf Straßen und Schienenstrecken und bei Flughäfen verursacht wird. Dazu zählt auch Lärm, der von Industrie– und Gewerbeanlagen ausgeht.
Sogenannter Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln, von Sportanlagen sowie der Lärm auf Militärgeländen zählt nicht zum Umgebungslärm.
Gesetzliche Regelungen
Ziel ist es, den Umgebungslärm zu reduzieren und gesundheitsschädliche Auswirkungen zu verhindern. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist die EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von UmgebungslärmÖffnet sich in einem neuen Fenster (Richtlinie 2002/49/EG). Die Richtlinie sieht die Bestandsaufnahme von Lärmbelastung vor sowie das Erstellen von Aktionsplänen, um auf diese Belastung zu reagieren.
Die EU-Richtlinie 2002/49/EG ist mit §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Anforderungen an die Lärmkartierung wurden in der 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über die Lärmkartierung) festgelegt. Gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die Öffentlichkeit über die Lärmkarten und Lärmaktionspläne zu informieren. Bei der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne ist darüber hinaus auch die Öffentlichkeit anzuhören und deren Mitwirkung sicherzustellen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat HinweiseÖffnet sich in einem neuen Fenster erstellt und zur Veröffentlichung freigegeben.