Autobahn

Straßenverkehrslärm

Für den Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen werden im Rahmen der Lärmaktionsplanung Maßnahmen festgelegt, um die Lärmbelastung zu reduzieren.

Als Straßenverkehrslärm wird Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen bezeichnet. Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen (z.B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm. Diese Lärmemissionen gehören zum Gewerbelärm. Geräusche von Fahrzeugen auf privatem Gelände, z.B. im Hof, sind ebenfalls kein Straßenverkehrslärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm.

Lärmaktionsplanung für den Straßenverkehr

Die Lärmaktionsplanung ist ein fortschreitender Prozess, zu welchem Sie die aktuellen Informationen im Bereich Umgebungslärm finden.

Für den Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen werden im Rahmen der Lärmaktionsplanung Maßnahmen festgelegt, um die Lärmbelastung zu reduzieren.

Beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer Straße sind in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)Öffnet sich in einem neuen Fenster Immissionsgrenzwerte festgelegt. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl der Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit, der Fahrbahnbelag, die Steigung der Straße und der Abstand des Immissionsortes zur Straße. Überschreitet die errechnete Belastung die festgelegten Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen, z.B. Schallschutzwände, -wälle oder Schallschutzfenster, erforderlich. Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen legt die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)Öffnet sich in einem neuen Fenster fest.

Eine Lärmsanierung an bestehenden Straßen wird bei sehr hohen Lärmbelastungen durchgeführt. Die Lärmaktionspläne bieten eine Übersicht über die zuständigen Behörden sowie die geplanten Maßnahmen der Lärmminderung.

Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen (z.B. Supermärkten) und auf den dazugehörenden Parkplätzen zählen nicht zum Straßenverkehrslärm. Diese Lärmemissionen gehören zum Gewerbelärm. Geräusche von Fahrzeugen auf privatem Gelände, z.B. im Hof, sind ebenfalls kein Straßenverkehrslärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm.

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