Ähre

Aktionen zur Minderung oder Anpassung an den Klimawandel

Die Land- und Forstwirtschaft haben einen direkten Einfluss auf die Umwelt und das Klima. Gefördert werden daher Aktionen, die einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz leisten.

Förderbeschreibung

Maßgeblich für die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten sind die „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft“.

Anträge auf Förderung können laufend bei der Bewilligungsbehörde RP Gießen eingereicht werden, sollten aber mindestens vier Wochen vor den Terminen zu dem jeweiligen Auswahlstichtag bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Vorab können interessierte Gruppen ebenfalls fortlaufend einen Aktionsplan im Entwurf einreichen und sich unverbindlich durch den Innovationsdienstleister beraten lassen.

Für das formelle Auswahlverfahren muss die potenzielle Kooperation einen Antrag nebst Aktionsplan bei der Bewilligungsbehörde einreichen, der das Vorhaben detailliert darstellt, sowie einen Kooperationsvertrag.

Für die jeweiligen Auswahlstichtage müssen die Anträge bei der Bewilligungsstelle zu festgelegten Fristen vorgelegt werden. Die Termine für die Auswahlstichtage finden Sie unter der Rubrik Aktuelles.

Auf Grundlage der Auswahlkriterien wird über die eingereichten Vorhaben nach einem Ranking sowie im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel entschieden.

Die Antragsunterlagen können auf der Internetseite der Bewilligungsstelle Öffnet sich in einem neuen Fenster(RP-Gießen) im Download-Bereich heruntergeladen werden.

Ziel der Maßnahme ist es durch gemeinsame Aktionen zur Minderung oder Eindämmung des Klimawandels beizutragen oder Anpassungen an den Klimawandel vorzunehmen. Dies soll durch die Umsetzung innovativer Ansätze erreicht werden.

Die Teilmaßnahme soll zur Entwicklung und/oder Umsetzung von gemeinsamen Konzepten für ökologische Verfahren zum Schutz der Biologischen Vielfalt beitragen und hierdurch auch das übergreifende Ziel Umweltschutz unterstützen. Hierdurch soll der Erreichung der Klimaschutzziele nähergekommen werden.

Gefördert werden Kooperationen von Landbewirtschaftern, Forschungs- und Versuchseinrichtungen, Verbänden und Vereinen. Mitglieder einer Kooperation können darüber hinaus sein: Körperschaft des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder andere Akteure im Agrar-und Forstsektor und in der Nahrungsmittelkette, Bildungsträger, Tourismusanbieter im ländlichen Raum. Eine Kooperation muss aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. Es muss sich um eine Neugründung handeln. Die Mitglieder müssen sich in einer rechtfähigen Organisationsform zusammenschließen und haben einen Kooperationsvertrag abzuschließen.

Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen:

a) Personalausgaben für die Mitglieder einer Kooperation nach Teil III Nr. 8.8 in Verbindung mit den Anlagen zu diesen Richtlinien,

b) angemessene Reisekosten für die Mitglieder einer Kooperation nach Teil III Nr. 8.9,

c) Beratungs- und Dienstleistungen, z.B. in Bezug auf die Erstellung von Konzepten, Studien, Analysen,

d) Ausgaben für allgemeine Geschäftsausgaben,

e) vorhabenbezogene Sachausgaben,

f) angemessene Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die bei der Umsetzung von Vorhaben einer Kooperation entstanden sind und nachgewiesen werden,

g) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben,

h) Ausgaben, die der Kooperation im Rahmen der Netzwerktätigkeit entstehen sowie Ausgaben für eine kooperationsübergreifende Zusammenarbeit,

i) Ausgaben für die Erstellung des Aktionsplans und ggf. spätere Anpassungen.

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung für den Geschäftsbetrieb der Kooperation und das von ihr durchgeführte Vorhaben ist auf max. fünf Jahre ab Bewilligung beschränkt.

Die Förderung ist auf neu gegründete Kooperationen beschränkt. Eine Kooperation kann nur einmal für ein bestimmtes Vorhaben gefördert werden.

Die Vorhaben müssen in Hessen durchgeführt werden.

Die Einreichung eines Aktionsplanes sowie eines Kooperationsvertrages als wichtigste Bestandteile des Förderantrags erfolgt zu festgelegten Stichtagen. Für die jeweiligen Auswahlstichtage müssen die Anträge nebst Aktionsplan und Kooperationsvertrag zu festgelegten Fristen bei der Bewilligungsstelle vorgelegt werden. Die Termine für die Auswahlstichtage finden Sie unter Aktuelles.

Für die einzureichenden Aktionspläne zur Anerkennung des Vorhabens als Bestandteil eines Antrages sind detaillierte Informationen zu der Tätigkeit der Kooperation erforderlich. Die Formulare für den Aktionsplan stehen auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (RP-Gießen) im Download-Bereich Öffnet sich in einem neuen Fensterzur Verfügung. 

Interessierte Gruppen können beim hessischen Innovationsdienstleister fortlaufend ihren Aktionsplan für eine unverbindliche Beratung einreichen.

Allgemeine Beratung

Institut für Ländliche Strukturforschung (IfLS)

Hessischer Innovationsdienstleister (IDL)
Kurfürstenstraße 49
60486 Frankfurt am Main

Svea Thietje
Telefon: 069 9726683-18

Dr. Ulrich Gehrlein
Telefon: 069 9726683-17

Fördertechnische Fragen

Dezernat 51.1 - Landwirtschaft, Marktstruktur

Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 51.1 - Landwirtschaft, Marktstruktur
Schanzenfeldstraße 8
D-35578 Wetzlar

Dr. Jürgen Becker
Telefon: +49 641 303-5110
E-Mail:juergen.becker@rpgi.hessen.de

Karin Drube
Telefon: +49 641 303-5111
E-Mail:karin.drube@rpgi.hessen.de

Lena Hartert
Telefon:+49 641 303-5123
E-Mail:lena.hartert@rpgi.hessen.de

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