Eine Ziegenherde steht auf einer steilen Wiese

Ausgleichszulage (AGZ)

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) ist ein Förderinstrument zum Erhalt der flächendeckenden Landwirtschaft in den sogenannten „aus erheblich naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten“.

Benachteiligte Gebiete weisen Grenzertragsstandorte auf, auf denen infolge erschwerter Bedingungen die Tendenz zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Produktion höher ist als in anderen Gebieten. Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Zusätzlich sollen günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden.

Diese Standorte zeichnen sich beispielsweise durch Hangneigungen, besondere klimatische Voraussetzungen, geringe Bodenqualitäten oder auch andere spezifische Faktoren, wie Trockenheit oder Ökotondichte aus. Die Ausgleichszulage (AGZ) wird als Kompensation ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile der Landwirtschaft gewährt. Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte und möglichst flächendeckende Landbewirtschaftung zu sichern.

Neuabgrenzung der Kulisse

Grund der Neuabgrenzung ist ein Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes von 2003, in welchem Ungleichheiten der Gebietskulissen zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Der EU-Rechnungshof forderte die Europäische Kommission (KOM) auf neue, EU-weit einheitliche Abgrenzungskriterien festzulegen. In der daraufhin 2013 beschlossenen EU-Verordnung wurden acht biophysikalische Kriterien festgelegt, die einheitlich EU-weit als Abgrenzungskriterien angewendet werden. Die neue Kulisse fand ab dem Jahr 2019 Anwendung. Darüber hinaus konnten spezifische Kriterien festgelegt und für eine weitergehende Abgrenzung genutzt werden. Diese werden 2021 erstmals angewendet.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber bzw. Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern nach den EU-Direktzahlungsvorschriften, die ihren Betriebssitz in Hessen haben und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in benachteiligten Gebieten ausüben.

Wie wird gefördert?

Eine Zahlung erfolgt ab einer förderfähigen Fläche von mindestens 3 Hektar je Zuwendungsempfänger. Für die Antragsstelung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Landratsämter.

Die Höhe der Zuwendung für die benachteiligten Gebiete ist gestaffelt nach der Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ) und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der Hauptfutterfläche (HFF) an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) des Betriebs. Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Die konkreten Beihilfehöhen sind in folgender Tabelle aufgeführt.

 

EMZ im Betrieb

Anteil der förderfähigen HFF an der im benachteiligten Gebiete liegenden LF des Betriebs

 

< 50 %

>= 50 %

≤ 30

70-100 €/ha

110-180 €/ha

>30 - ≤ 35

40-70 €/ha

80-110 €/ha

>35 - ≤ 38

30-40 €/ha

40-80 €/ha

>38 - ≤ 44 (nur HFF**) 25-30 €/ha 30-40 €/ha

**Ist die EMZ >38, so erhält dieser Betrieb nur Zuwendungen für die Hauptfutterflächen. Im Falle von Mittelknappheit kann die Zuwendung auf 25 Euro/ha abgesenkt werden. Für ehemalige benachteiligte Gebiete, die in Folge der Neuabgrenzung nicht mehr benachteiligt sind (Phasing-Out-Gebiete) beträgt die Höhe der Zuwendung 25 Euro je Hektar LF (letztmalig 2022). Außerhessische Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betriebssitz in Hessen bewirtschaftet werden, werden mit einem Betrag von 25 Euro / ha gefördert. Bis zu einer Betriebsgröße von 100 ha förderfähiger Fläche beträgt die Zahlung 100 %, ab 100 bis 250 ha 80 % und ab 250 bis 500 ha 60 % der errechneten Ausgleichszulage. Bei den über 500 ha je Betrieb hinausgehenden AGZ-Flächen erfolgt keine Förderung.

An wen wende ich mich für Beratung und Antragsstellung?

An die regional zuständigen Landratsämter.

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