Schweine liegen im Stall im Stroh

Einzelbetriebliche Investitionsförderung

Hessen unterstützt landwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe des Wein- und Gartenbaus bei der zukunftsorientierten Ausrichtung durch einzelbetriebliche Projektförderung für investive Vorhaben.

Mit Beginn der neuen EU-Förderperiode 2023-2027 wird zur Durchführung der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung Landwirtschaft in Hessen eine Online-Antragstellung über das Agrarportal HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster eingerichtet.

Digitale Förderanträge können für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) und die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID) bereits über das Portal gestellt werden.

Agrarinvestitionsförderungsprogramm

Was wird gefördert?

Ziel ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft.

Unterstützt werden investive Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur

  • Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.

Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Wer wird gefördert?

Landwirtschaftliche Unternehmen, die entweder

  • die Mindestgrößen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erreichen oder überschreiten
  • und deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen

oder

  • wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Wie wird gefördert?

Zuschuss

  • von bis zu 40 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens in der „Stallbau-Premiumförderung“ mit Erfüllung baulicher Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, Abschnitt I RL-EFP oder für die stallbauunabhängige Umsetzung spezifischer Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) nach Anlage 5 RL-EFP
  • von bis zu 50 Prozent bei Kombinationen der „Stallbau-Premiumförderung“ mit spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) nach Anlage 5 RL-EFP
  • von bis zu 75 Prozent für die Umsetzung spezifischer nichtproduktiver Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 5 RL-EFP,
  • von bis zu 30 Prozent für wassereinsparende Bewässerungsanlagen sowie Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei einer Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Rindern, einer Umstellung der Sauenhaltung mit Erfüllung baulicher Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, Abschnitt II RL-EFP oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung,
  • von bis zu 20 Prozent für sonstige Investitionen.

Junglandwirte und -landwirtinnen (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre und die geförderte Investition muss innerhalb von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung getätigt werden) können einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 20.000 Euro erhalten.

Hinweis zur Förderung der Schweinhaltung:

Im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist die Förderung von Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung (Absatzferkel, Zuchtläufer, Mastschweine, Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber) aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024-2030 - Investive VorhabenÖffnet sich in einem neuen Fenster des Bundes seit dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ausgesetzt.

Bewilligungen für Investitionen im Bereich der Schweinehaltung können im AFP nur noch für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) nach Anlage 5, Teil B RL-EFP sowie Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) nach Nr. 2 i. V. m. Nr. 5.2.8 RL-EFP erteilt werden.

Förderung von Investitionen zur Diversifizierung

Diversifizierung

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit soll mit dieser Art der Förderung unterstützt werden und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet werden.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen zur Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 73 (Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten) der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) erfüllen.

Einige Beispiele für Investitionen die nach dieser Richtlinie förderbar sind:

  • Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“,
  • Investitionen zur Direktvermarktung,
  • Investitionen in Dienstleistungsangebote,
  • Bäuerliche Gastronomie,
  • Bäuerliches Handwerk,
  • Natur- und Landschaftspflege

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
  • die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,

Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen können als Zuschüsse gewährt werden.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt in allen Fällen 10.000 Euro. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

Höhe der Zuwendungen

Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens gem. Nr. 13.2 der Richtlinie gewährt werden. Der Höchstbetrag der Förderung ist grundsätzlich auf 200.000 Euro begrenzt.