Die Liste ist nach Themen sortiert und wird ständig aktualisiert. Sollten Sie Fragen haben, die auf der bestehenden Liste noch nicht vorhanden sind, bitten wir Sie, diese – bitte so präzise und knapp wie möglich – an die eigens hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse faq-les@wibank.de zu richten.
Service
FAQ Bewerbungsverfahren LEADER-Regionen
Vergabe/Förderung LES
Ja, die LAGen sind in diesem Fall öffentliche Auftraggeber. Die Ausgaben der LAG werden grundsätzlich auch als öffentliche Ausgaben gewertet. Grundsätzlich haben LAG damit die gleichen Anforderungen einzuhalten, wie öffentliche Antragsteller.
Frage (Langfassung): Müssen LAGen bei weniger als 50.000 € voraussichtlichen Nettokosten für eine Plausibilisierung der Kosten zunächst Kostenschätzungen von 2 (?) Büros einholen, die dann als Grundlage für den Antrag dienen und erst nach Bewilligung des Antrags mit 5 Angeboten unterlegt werden?
Nein, es müssen keine zwei Kostenschätzungen, die der Plausibilisierung zur Angemessenheit der Kosten vor Bewilligung dienen, vorgelegt werden. Hier gilt Teil III Punkt 4 der Richtlinie. Die Kosten müssen immer von der Bewilligungsstelle vor Bewilligung plausibilisiert werden. Hierfür gibt es mehrere Optionen: Die Angemessenheit der Kosten kann z.B. erfolgen durch
- eine Kostenschätzung durch einen Achitekten oder Bauingenieur (z.B. nach DIN 276) bzw. sind im Falle der LES auch Kostenschätzungen durch ein Planungsbüro möglich,
- Vergleichsangebote,
- Internetrecherche,
- Referenzpreis-Übersichten.
Frage (Langfassung): Ist es möglich, bereits für die Antragstellung 3 (oder 5?) Planungsbüros um Angebote zu bitten und diese zur Plausibilisierung der Kosten dem Antrag beizufügen?
Ja, das ist möglich, denn auch bei Nettokosten unter 50.000 Euro müssen bei der freihändigen Vergabe fünf Anbieter aufgefordert werden ein Angebot abzugeben. Das Ergebnis kann Grundlage für die Bewilligung sein. Natürlich darf die Auftragserteilung zwingend erst nach Bewilligung erfolgen.
Die Vorgehensweise, schrittweise Angebote einzuholen, ist unseres Erachtens nicht zu empfehlen, denn es müssen ohnehin fünf Anbieter mit der gleichen Leistungsbeschreibung aufgefordert werden.
Bedenken Sie, dass ein Interessensbekundungsverfahren notwendig wird, sobald der monetäre Grenzwert von 50.000 € überschritten wird. Demnach kann auch bereits unter 50.000 € die Option des IBV gewählt werden. Dies stellt keinen Vorhabenbeginn dar und kann vor Bewilligung durchgeführt werden. Außerdem kann das Ergebnis auch der Plausibilisierung zur Angemessenheit der Kosten dienen und erspart die Kostenschätzung.
Frage (Langfassung): Dürfen die Regionen schon vor der Bewilligung (15.10.) und darauffolgenden Auftragsvergabe an ein Büro damit beginnen, die öffentliche Auftaktveranstaltung zu planen und zu bewerben? Über eine solche Veranstaltung sollen schließlich möglichst viele Personen und Akteure aus der Region erreicht werden. Um das zu gewährleisten und nach der Veranstaltung noch ausreichend Zeit für die Fachforen zu haben, wäre es gut, die Auftaktveranstaltung schon frühzeitig, also vor dem 15.10. in der Region ankündigen und Akteure zumindest mit einem Save-The-Date einladen zu können.
Die Ankündigung einer Auftaktveranstaltung im Format „Save the date“ ist vor Bewilligung des Zuwendungsbescheides zur Förderung der LES-Erstellung möglich. Wenn die Planung und Umsetzung der Veranstaltung Bestandteil der Leistungsbeschreibung zur Vergabe der LES-Erstellung sein soll, kann mit dieser nicht vor Bewilligung begonnen werden. Eine Einbindung des aktuell geförderten Regionalmanagements in Planung und Umsetzung der Auftaktveranstaltung ist nicht möglich, da dies dem Förderzweck der Umsetzung des REK 2014-2022 nicht entspricht.
Die Mittel werden noch in der 36 KW verteilt. Die Neuerungen des HTVGs müssen beachtet werden (weitere Instruktionen erhalten die BWS von der WIBank).
Die Regionen haben nachzuweisen und zu dokumentieren, dass sie eine Anstrengung zur Einholung von fünf Angeboten (bzw. bei Beginn des Vergabeverfahrens ab 01.09.2021 drei Angebote) unternommen haben. Erhalten Sie eine oder mehrere Absagen durch die Fachbüros, können diese zum Beispiel als Nachweis verwendet werden. Erhält eine Region nur ein Angebot und vier Absagen, darf der Auftrag der LES-Erstellung auch an das einzige bietende Büro vergeben werden. Erhält eine Region im ersten Durchlauf ausschließlich Absagen sind weitere An-gebote einzuholen, um die Entwicklung der Strategie an ein Fachbüro zu vergeben.
Frage (Langfassung): Ab 1. September gelten neue Vergaberegeln in Hessen (das IBV wird beispielsweise durch einen Teilnahmewettbewerb ersetzt). Was bedeutet das für die Vergabe der LES?
Gem. § 19 HVTG n.F. ist auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes eingeleitet wurden, das HVTG vom 19.12.2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2017 anzuwenden. Dass die gesetzliche Neufassung weniger „strenge“ Anforderungen regelt, ändert nichts an der anzuwendenden Rechtslage. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Stichtag 01.09.2021 für den Beginn des Vergabeverfahrens. Das Vergabeverfahren beginnt spätestens, aber nicht zwangsläufig, mit Absendung der Auftragsbekanntmachung. Auch das Ergreifen früherer, bestimmter Maßnahmen, die auf Herbeiführung eines Vertragsschlusses gerichtet sind, können bereits ein Vergabeverfahren einleiten. Ein verlässliches Indiz für die Planung eines Vergabeverfahrens ist zum Beispiel die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder einer Leistungsbeschreibung. Denn hierdurch ergreift der Auftraggeber bereits konkrete Handlungen, die seinen Willen zur Herbeiführung eines Vertrags dokumentieren. Spätestens aber mit der Absendung der Vergabebekanntmachung ist vom Beginn des Vergabeverfahrens auszugehen. Denn hierdurch zeigt die Vergabestelle auch nach außen den Willen, einen konkreten Vertrag mit einem Dritten schließen zu wollen. Die bloße Erörterung eines Vorhabens, in der die Vergabestelle lediglich ihren Bedarf feststellt, reicht daher nicht aus.
Auch wird die Vergabestelle durch die Absendung der Vergabebekanntmachung oder eine andere einleitende Maßnahme gebunden; ab diesem Zeitpunkt laufen also die Fristen des Vergabeverfahrens.
Diese Regelung findet auch für Vergaben Anwendung, in denen keine Auftragsbekannt-machung vorgesehen ist (z.B. Verhandlungs-verfahren). Der späteste Zeitpunkt für die Einleitung des Vergabeverfahrens wäre hier die Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebotes.
Sollten bei diesem Thema Vergabe generell Unsicherheiten entstehen, empfehlen wir eine Beratung durch die Auftragsberatungs-stelle Hessen oder die Beratung durch einen Fachanwalt.
Beim Einsatz des Regionalmanagements ist der Ausschluss von „Doppelförderung“ zu beachten: Die Förderung des Regionalmanagements in 2021/22 bezieht sich auf die Umsetzung des REK in der laufenden Förderperiode und umfasst nicht die verantwortliche Übernahme der Vorbereitungen für die neue Förderperiode.
Dieses Prinzip ist zu beachten, wenn Regionalmanager*innen im Rahmen der Erstellung des neuen Konzeptes beispielsweise Ihre Erfahrungen aus der laufenden Förderperiode einbringen (bspw. fachlicher Input, Strategie-gespräche auf Grundlage des Status Quo).
Laufende Kosten
Frage (Langfassung): Förderung der LAG-Kosten: Gibt es einen Deckel wie in der aktuellen Förderperiode? Da sind es maximal 90.000 € Zuschuss pro Jahr. Oder ist der Deckel lediglich bei den 25% der öffentlichen Gesamtausgaben zu sehen?
Nein, es wird keine Deckelung auf 90.000,00 € geben. Es gelten die Vorgaben aus dem Aufruf zur Teilnahme am Bewerbungs- und Auswahlverfahren, daher werden die GAK-Grundsätze der aktuellen Richtlinie keine Anwendung mehr finden, stattdessen wird eine EU-Kommunale Finanzierung vorgesehen.
Das bedeutet:
Personalkosten werden in Höhe von 80% für die Jahre 2023-2027 gefördert (max. 3,0 AK). Auf Grundlage von Art. 77 der GAP-SP-VO erfolgt die Förderung in Form von Einheitskosten gemäß der jeweils gültigen „Personal-kostentabelle für die Kostenberechnung der Verwaltung“ des Landes Hessens (ohne Arbeitsplatzkosten). Zusätzlich wird eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 15% der Personalkosten für indirekte Kosten (z.B. Verwaltung/Sachkosten, Monitoring, Sensibilisierung etc.) gewährt. Zusammen ergibt dies die „laufenden Kosten“. (Hinweis: Im Falle einer Beauftragung über einen Dienstleistungsvertrag sind indirekten Kosten in die Leistungsbeschreibung der Bieter aufzunehmen. Hier erfolgt keine zusätzliche Förderung im Sinne der 15%-Regelung.)
Fördermittel für die laufenden Kosten dürfen höchstens 25% der öffentlichen Mittel des Finanzplans betragen.
Erläuterung der Frage: Z.B. indem man für das originäre Regionalmanagement von 2,0 AK Angestellte auswählt, und für die Projektstelle von 1,0 AK einen Dienstleister?
Die Mischung von Personalkostenförderung und Dienstleistungsvertrag zur Besetzung des Regionalmanagements ist möglich. Im Förderantrag sind dann sowohl die Personalkosten für eigenes Personal als auch der Kostenansatz für die Dienstleistung aufzunehmen. Die Abgrenzung der jeweiligen Aufgabenzuordnung ist eindeutig zu beschreiben. Die Kostenaufteilung mit der Aufgabenzuordnung wird in den Zuwendungsbescheid übernommen, so dass auch bei der Abrechnung die Trennung der Kostenansätze berücksichtigt wird. Sachkosten können in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben des eingestellten Personals anerkannt werden, für Dienstleistungsverträge kann keine Sachkostenpauschale geltend gemacht werden
Die dritte AK kann – in Kohärenz zur LES – auch nur für einen begrenzten Zeitraum eingeplant werden. Dies ist in den jeweiligen Finanzplänen abzubilden. Es ist auch möglich, wenn sich der Bedarf abzeichnet, im Laufe der Förderperiode die 3. AK zu installieren. In diesem Fall muss der Finanzplan aktualisiert werden. Gleiches gilt für eine Aufstockung des Regionalmanagements um eine zusätzliche halbe Stelle von 1,5 auf 2,0 AK.
Die Berücksichtigung der zusätzliche Stelle im Finanzplan sowie eine Darstellung des geplanten Stellenumfanges und des Stelleninhaltes sowie der Arbeitsthemen ist in der LES ausreichend.
Inhaltliche Bearbeitung
Nein, es gibt keine Vorgabe bezüglich der Seitenzahl. Wichtig ist, dass alle im Bewerbungsaufruf genannten Inhalte ausreichende Berücksichtigung finden.
Die Teilkapitel im Bereich der „Sozio-ökonomischen Analyse“ (also „Bevölkerung“, „gleichwertige Lebensverhältnisse…“, wirtschaftliche Entwicklung…“ etc.) sind in allen LES zu bearbeiten und Bestandteil der Gesamtanalyse der Region. Erst aus diesen Analysen lassen sich die tatsächlichen Handlungsbedarfe der Regionen ableiten. Aus den Ergebnissen erwächst dann die konkrete Strategie bestehend aus einer Zielhierarchie mit den (aufbauend auf den SWOT-Analysen) ausgewählten Handlungsfeldern, Prioritäten und Projekten.
Die Darstellung der Gliederung in der Ausschreibung fasst die wesentlichen Punkte übersichtlich zusammen. Die genannte Anlage 3 enthält die vollständige Gliederung, die im Rahmen der Erstellung der LES zu berücksichtigen ist. Zusätzlich ist das Vorblatt (s. Anlage 3) zu Beginn der LES aufzunehmen.
Für die Prüfung der Lokalen Entwicklungsstrategien ist die Einhaltung der Gliederung verbindlich.
Für die Sozio-Ökonomische Analyse der Region ist je Themenbereich verbindlich die Erstellung einer Stärken-/Schwächenanalyse gefordert, diese kann auch in Form von SWOT-Analysen dargestellt werden. Auf S. 6 des Aufrufs ist zudem folgendes festgelegt: „Auf Grundlage der sich aus der Stärken-Schwächenanalyse ergebenden Handlungsbedarfe leiten die Regionen die im Rahmen der LES zu bearbeitenden Handlungsfelder und thematischen Prioritäten ab.“
Spätestens bei diesem Schritt sind Chancen und Risiken zu betrachten, um die Zielhierarchie mit den Handlungsfeldern und thematischen Prioritäten erstellen zu können. Die Darstellung in Form einer SWOT-Analyse wird empfohlen.
Die Förderung eines Budgets zur freien Verwendung durch Jugendliche ist aufgrund unterschiedlicher zuwendungsrechtlicher Anforderungen nicht möglich. Jedoch steht es den LAG frei im Rahmen des Regionalbudget einen Fokus auf Jugendprojekte zu legen. Dies kann einerseits über thematische Calls oder andererseits die „Reservierung“ eines bestimmten Anteils am Regionalbudget für Jugendprojekte erfolgen, sofern dies im Aufruf offen kommuniziert wird und damit die Transparenz gewahrt wird. Die Auswahl der Regionalbudget-Projekte unterliegt jedoch auch in diesen Fällen den allgemeinen Bestimmungen, so müssen die umgesetzten Vorhaben insbesondere zur Umsetzung der LES beitragen. Weiterhin steht es den LAGs offen ein Jugendbudget aus Eigenmitteln bereitzustellen, das durch die Jugendlichen verwendet werden kann.
Weitere Möglichkeiten zur Einbindung Jugendlicher in die Arbeit der LAG finden Sie außerdem in der FAQ zum Thema „Jugendgremium“.
Hinsichtlich Format oder Layout gibt es keine Vorgaben. Auch stärker visuell gestaltete Dokumente (kürzere Texte, angereichert mit Abbildungen) sind demnach möglich. Wichtig ist, dass alle im Bewerbungsaufruf genannten Inhalte ausreichende Berücksichtigung finden und die mit der Ausschreibung vorgegebene Gliederungsvorgabe eingehalten wird. Bei Abbildungen ist auf eine gute Lesbarkeit zu achten.
Aussagen dazu, ob das Regionalmanagement im Anstellungs- oder Dienstleistungsverhältnis beauftragt werden soll, sind keine zwingende Anerkennungsvoraussetzung und daher kein Pflichtbestandteil in der LES. Sofern die LAG sich bereits für eine Lösung entschieden hat, kann dies jedoch dargestellt werden.
In jedem Fall sind in der LES im Kapitel „Beschreibung der Arbeitsweise der LAG“ Aussagen zum Einsatz des Regionalmanagements zu treffen. Hierbei sind insbesondere darzustellen:
- Die Aufgaben des Regionalmanagements,
- Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualifikationen sowie
- der geplante Personaleinsatz und die Sicherstellung der Finanzierung.
Die Angaben zum geplanten Personaleinsatz umfassen dabei mindestens Aussagen zur Anzahl der geplanten Vollzeitstellen, sowie nach Möglichkeit Angaben zum Stellenumfang und Tätigkeitsprofil je Arbeitskraft.
Die Mittel für die laufenden Kosten sind im Finanzierungsplan zu berücksichtigen, die notwendigen Eigenmittel der LAG sind z.B. durch kommunale Beschlüsse sicherzustellen und nachzuweisen.
Die Untergliederung der Ziffer II enthält leider einen redaktionellen Fehler; es muss korrekt II 2.1.1 heißen und dies gilt für die gesamten Unterpunkte der Ziffer II.2. Dieser Fehler ist aber offensichtlich und kann von den Regionen korrigiert werden.
Erläuterung der Frage: Müssen zum Beispiel die Themen 1.1. bis 1.4 in der LES bearbeitet werden sofern das Handlungsfeld 1 Daseinsvorsorge ausgewählt wird?
Antwort: Nein, die Notwendigkeit zur Bearbeitung der einzelnen Handlungsfeldthemen ergibt sich aus der Strategie (SWOT und Zielhierarchie).
Erläuterung der Frage: Beispiel HF 1, Thema 1.1 Wohnkonzepte. Dort sind alle möglichen Unterpunkte/Kriterien genannt, von Coworking-Spaces bis hin zu Sensibilisierung für Innen- vor Außenentwicklung oder Sensibilisierung für Biodiversität … muss ich all diese Unterpunkte in einzelnen Handlungszielen berücksichtigen? Oder kann ich nur bspw. 3 davon zu Handlungszielen formulieren, ich nenne sie mal z.B. „Co-Working-Spaces“, „Beratungsleistungen für alternatives Wohnen auf dem Land“ und „Konzeptentwicklung für eine nachhaltige Innenstadtentwicklung“?
Antwort: Mit den „Unterpunkten“ der Themen sind in dieser Frage vermutlich die obligatorischen Auswahlkriterien in der Anlage 2 des Aufrufs gemeint. Diese sind in den Projektauswahlkatalog aufzunehmen („Eingangstor“ zur Förderung). Jedoch handelt es sich dabei nicht um „Handlungsziele“, die als solche Eingang in die LES finden müssen. Das in der Erläuterung beschriebene Vorgehen wäre somit in Ordnung.
Vorhaben sind grundsätzlich den vier Handlungsfeldern zuzuordnen, da sich darüber auch Art und Umfang der Förderung ergeben. Auch im Finanzierungsplan sind die Kosten entlang der ausgewählten Handlungsfelder anzugeben.
Eine Umbenennung der Handlungsfelder ist für alle „verwaltungsinterne Darstellungen“ wie der LES und den notwendigen Dokumentationspflichten (z.B. Jahresberichte) nicht möglich, da dies u.a. die fachaufsichtliche Prüftätigkeit erschweren würde. Der Projektbewertungsbogen muss ebenfalls die vorgegebene Gliederung enthalten. Auch auf der regionalen Homepage muss es möglich sein, die Vorhaben den vorgegebenen Handlungsfeldern zuzuordnen, es dürfen hier sowie z.B. in Informationsbroschüren etc. jedoch ergänzende Begriffe aufgenommen werden.
Der Bewerbungsaufruf wurde vor der finalen Veröffentlichung der EU Dach-Verordnung (Verordnung EU 2021/1060) veröffentlicht und bezieht sich daher noch auf deren Entwurfsfassung. Gegenüber dem Entwurf haben sich die Artikelnummerierungen in der finalen Fassung verändert: Die ehemaligen Artikel 26, 27 und 28 sind aufgegangen in die Artikel 32, 33 und 34.
Kriterienkatalog
Frage (Langfassung): Können unter dem Thema 1.4 des Kriterienkatalogs (Entwicklung und Umsetzung außerschulischer Bildungsmaßnahmen „Lebenslanges Lernen“) auch investive Vorhaben gefördert werden?
Ja, unter 1.4 können auch investive Vorhaben gefördert werden.
Hinweis: Im Kriterienkatalog (Anhang 2 zum Aufruf) findet eine sprachliche Konkretisierung des Themas 1.4 wie folgt statt: „Entwicklung und Umsetzung nicht-investiver und investiver Vorhaben von außerschulischen Bildungsmaßnahmen „Lebenslanges Lernen“
Das neue Handlungsfeld „Bioökonomie“ dient insbesondere der Bearbeitung und Förderung von Vorhaben, die zu einem nachhaltigen Konsumverhalten, der Förderung regionaler Wertschöpfungsketten und einer Erhöhung der Biodiversität in den Regionen beitragen sollen. Vorhaben können demnach beispielsweise auch im Bereich der Umweltbildung, der regionalen Produktentwicklung und –vermarktung angesiedelt sein, dem Aufbau regionaler Netzwerkstrukturen dienen oder zum Erhalt von Kulturlandschaft beitragen.
Grundsätzlich ist bei der Umsetzung der Handlungsfelder zu beachten, dass diese immer auch in Verknüpfung zu den Handlungsbedarfen H.1 bis H.9 des GAP-Strategieplans (benannt im Aufruf) stehen. Im Handlungsfeld Bioökonomie hat der Handlungsbedarf H.9 „Stärkung von Beschäftigung, Wachstum, Stoffkreisläufen und lokaler Entwicklung in ländlichen Gebieten durch Bioökonomie“ eine besondere Relevanz.
Ja, die Punkteverteilung und Gewichtung der Kriterien bestimmen die Regionen über die Festlegung im Projektauswahlbogen.
Eine Begrenzung der Anzahl der fakultativen Kriterien besteht nicht. Die vorformulierten Kriterien sind als Vorschlag gedacht und müssen nicht zwingend verwendet werden.
Bei der Definition der Kriterien ist zu berücksichtigen, dass der Projektauswahlkatalog grundsätzlich geeignet sein muss Vorhaben in Kohärenz zur LES auszuwählen, um zu den Handlungsfeldern und zur Zielerreichung der LES beizutragen.
Eine Zuordnung zu mehreren Handlungsfeldern ist nicht möglich, da die Zuordnung zu einem Handlungsfeldthema (gem. der obligatorischen Kriterien) das Förderangebot abbildet. Bei Projekten, welche die Aspekte mehrerer Handlungsfelder abbilden, ist im Rahmen der Bewertung das Handlungsfeld mit dem stärksten Bezug als zentrales Handlungsfeld zu definieren.
Auch Handlungsfelder können als unterschiedlich wichtig eingestuft werden (in Kohärenz zur entwickelten Strategie). Dies kann dann auch in einer höheren Gesamtsumme von Punkten für ein Handlungsfeld abgebildet werden.
Die Querschnittsziele sind bei der Erstellung des Kriterienkatalogs zu berücksichtigen. Den LAG steht es offen, diese in den fakultativen Kriterien oder als gesonderte Querschnittskriterien aufzunehmen.
Um der bisherigen Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Bewilligungsstelle (=Entscheidung über die Förderfähigkeit) und LAG (=Entscheidung über die Förderwürdigkeit) auch weiterhin gerecht zu werden und somit sicherzustellen, ob und in welcher Höhe (z.B. aufgrund der gestaffelten Fördersätze) ein Vorhaben tatsächlich gefördert und bewilligt werden kann, ist im Vorfeld zu den Auswahlsitzungen eine Abstimmung zwischen dem Regionalmanagement sowie ggf. Projektträger und der Bewilligungsstelle durchzuführen. Die Bewilligungsstelle entscheidet letztgültig darüber ob ein Vorhaben den geforderten Mehrwertkriterien entspricht. Dieses Vorgehen ist auch erforderlich, damit der Antragsteller die Finanzierung des Vorhabens sicherstellen kann und eine umfassende Beratung möglich ist.
Davon unbenommen bleibt, dass die Regionen sich grundsätzlich im Zuge der LES-Erstellung fachlich mit den Kriterien, die für die Auswahl von Vorhaben angewendet werden, auseinanderzusetzen haben, da diese die Schnittstelle zwischen den Handlungsfeldern und Zielen der LES und den zu fördernden Vorhaben darstellen.
Ein Kriterium trifft zu sobald alle, dem Kriterium zugeordneten Punkte (alles innerhalb einer Zelle) erfüllt sind. Einzige Ausnahme bildet das Thema 3.1. (s. nächste Frage)
Nein, die Vorgabe, dass ein Vorhaben in einem Orts- oder Stadtteil mit nicht mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner umgesetzt werden muss, ist nicht verpflichtend aufzunehmen. Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf das Handlungsfeldthema 3.1.
Konzepte, Informations- und Beratungsleistungen werden ab 2023 im Rahmen einer eigenen Richtlinienziffer gefördert werden. Hierunter fallen auch touristische Konzepte. Die maximale Zuwendungssumme liegt bei 50.000 Euro, der Fördersatz beträgt 80%. Entsprechende Vorhaben sind dem Handlungsfeld 3.2 zuzuordnen, der Kriterienkatalog kann dahingehend um touristische Konzepte ergänzt werden.
Erläuterung der Frage: Kann beispielsweise bei den Zielen das Thema 2.2 (Umsetzung investiver Vorhaben von Kleinstunternehmen des Gastgewerbes) in der LES als Ziel unter Handlungsfeld 3 „ländlicher Tourismus“ aufgenommen werden, auch wenn es in Handlungsfeld 2 gefördert wird?
Die Handlungsfelder sind mit SMART-Zielen zu hinterlegen, deren Zuordnung sich auch an den, in den jeweiligen Handlungsfeldern definierten Fördertatbeständen orientieren sollte. Die Umsetzung investiver Vorhaben von Kleinunternehmen des Gastgewerbes ist demnach dem Thema 2.2. zuzuordnen und nicht dem Handlungsfeld 3. Querverweise zwischen den Handlungsfeldern sind möglich.
Bei nicht-investiven Vorhaben reicht es aus, wenn diese einem der Themenbereiche a) – d) zugeordnet werden können, um einen Eintritt in die Förderung zu erreichen. Sie müssen weder zwingend in einem Orts- oder Stadtteil mit maximal 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umgesetzt werden, noch muss der Antragstellende zwingend seinen Sitz in einem solchen Ort haben.
Für die Auswahl von Vorhaben für das Regionalbudget dürfen die Regionen eigene Bewertungsbögen entwickeln. Bei deren Bearbeitung sind als Grundsätze zu beachten, dass nur Vorhaben gefördert werden dürfen, die zur Zielerreichung der LES beitragen und in eines der Handlungsfeldthemen fallen, bei denen im fachlichen Kriterienkatalog (Anlage 2 des Aufrufs) das Regionalbudget als obligatorisches Auswahlkriterium vorgesehen ist. Weitere obligatorische oder fakultative Auswahlkriterien aus dem fachlichen Kriterienkatalog sind nicht zwingend zu beachten. Außerdem müssen die Vorhaben dem allgemeinen Zweck der Förderung des Förderbereichs 1 Integrierte Ländliche Entwicklung des jeweils gültigen GAK-Rahmenplans entsprechen.
Ja, gemäß Vorgabe sind die Projektauswahlbögen der LES beizufügen, dies gilt auch für den Projektauswahlbogen Regionalbudget.
Sofern eine LAG einen eigenen Auswahlbogen für Vorhaben des Regionalbudgets hat, ist das obligatorische Auswahlkriterium „Das Vorhaben ist ein Kleinprojekt gemäß GAK „Regionalbudget“ nicht in den Projektauswahlbögen für LEADER-Vorhaben anzuwenden.
Ja, es kann ein eigenes Ranking für Regionalbudget-Projekte geführt werden. Dies gilt auch, wenn es keinen eigenen Auswahlbogen für Regionalbudget-Vorhaben gibt.
Ja, die maximale Zuwendungssumme kann gegenüber den im fachlichen Kriterienkatalog angegebenen maximalen Zuwendungssummen reduziert werden. Die Reduzierung muss in den regionalen Projektauswahlbögen abgebildet werden.
Gremien
Frage (Langfassung): Auf den Seiten 8 und 9 des Aufrufs zur Teilnahme am Bewerbungs- und Auswahlverfahren LEADER 2023-2027, ist die Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums angesprochen. Bis zu welchem Datum muss die Besetzung den Vorgaben entsprechen? Muss dies mit Abgabe der LES erfolgt sein oder ist der Termin die Anerkennung Ende 2022 (mit entsprechender Darstellung im LES)?
Die im Aufruf definierten Vorgaben hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien beziehen sich auf den neuen Programmzeit-raum (2023-2027) und sind mit Beginn desselben umzusetzen. Wie die Region die Gewährleistung der Vorgaben sicherstellen wird, ist jedoch bereits in der LES darzulegen. Die entsprechenden Aussagen werden der Auswahl und Anerkennung der Regionen zu Grunde gelegt.
Nein, eine Mindestanzahl von Personen für die Entscheidungsgremien ist nicht vorgegeben. Jedoch sind die im Aufruf formulierten Vorgaben hinsichtlich der Besetzung zu beachten, die sicherlich einen gewissen Einfluss auf die Mitgliederzahl nehmen.
Hierzu zählen:
Die fachlich inhaltliche Vertretung der Handlungsfelder durch die Mitglieder ist sicherzustellen.
Wirtschafts- und Sozialpartner sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft müssen über 50% der Mitglieder stellen (kommunale Gebietskörperschaften oder Behörden somit max. 49%). Auch bei Beschlüssen ist dieses Quorum einzuhalten – also auch bei Krankheit oder Ausschluss einzelner Mitglieder von Entscheidungen aufgrund von Interessens-konflikten.
Es sollten sich daher ausreichend viele Personen im Gremium befinden, um entsprechende Ausfälle ausgleichen zu können und/oder entsprechende Vertretungsregeln vorgesehen werden.
Die Einrichtung eines Jugendentscheidungsgremiums zusätzlich zum regulären Entscheidungsgremium ist nicht möglich, selbstverständlich können Jugendvertreter/innen jedoch in das reguläre Entscheidungsgremium der LAG aufgenommen werden. Auch die Einrichtung eines „Jugendbeirats“ als zusätzliches Vereinsorgan, das in beratender Funktion die Belange der Jugendlichen vertritt, ist möglich. Darüber hinaus steht es den LAGs offen, bereits im Rahmen der LES-Erstellung Jugendliche verstärkt einzubinden und/oder bei der Entwicklung der Projektauswahlkriterien einen stärkeren Bezug zum Thema Jugend herzustellen.
Finanzplan
Frage (Langfassung): Vor dem Hintergrund der Zusammenfassung der unterschiedlichen Finanzlinien (EU; GAK; LP - Mittel), könnte eine "grobe" Erläuterung zu den Förderbereichen der einzelnen Mittel-stränge (z.B. Regionalbudget = GAK) sinnvoll sein um mögliche Missverständnisse bei der Aufstellung der Finanzierungstabellen im Vorfeld zu vermeiden.
Insgesamt stehen in der kommenden Förder-periode (2023-2027) – vorbehaltlich der haushalterischen Bereitstellung – 50 Mio. Euro EU-Mittel, 25 Mio. Euro LP-Mittel und 30 Mio. Euro GAK-Mittel zur Verfügung. Die Mittel werden anteilig auf die Regionen verteilt (Verteilungsschlüssel Gebietsgröße und Bevölkerungszahl im Verhältnis 60 zu 40).
In der Regel ist für investive Vorhaben (insb. öffentliche Infrastruktur) die Nutzung von EU-Mitteln, für nicht-investive Vorhaben die Nutzung von Landesmitteln vorgesehen. Für die laufenden Kosten (Personal- und Sachkosten) ist der Einsatz von EU-Mittel geplant. Mit GAK-Mitteln sollen das Regionalbudget (bis zu einem Anteil von 180.000 EUR p.a.; ab dann vrsl. Aufstockung über LP-Mittel) sowie die Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung in den Regionen finanziert werden.
In der LES ist eine Zielhierarchie zu entwickeln, die mit praxistauglichen Zielen und messbaren Indikatoren (z.B. Anzahl geschaffener Arbeitsplätze) zu hinterlegen ist. Zusätzlich sollen Start- und Leuchtturmprojekte benannt werden. Die weitere Projektentwicklung erfolgt fortlaufend über die Förderperiode. Der Finanzplan ist anhand der gesetzten Ziele zu erarbeiten und stellt unter Bezugnahme auf die Zielhierarchie das zu erwartende Mittelvolumen, aufgeteilt auf die Handlungsfelder und Jahre dar. Somit sind alle geplanten Ausgaben der LAG im Finanzplan darzustellen: Diese ergeben sich aus den jährlichen finanziellen Zielmarken die zur Erreichung der Zielhierarchie je Handlungsfeld notwendig bzw. vorgesehen sind. Sofern bereits finanzielle Aussagen zu geplanten Start- und Leuchtturmprojekte getroffen werden können, sollen diese ebenfalls in den Finanzplan aufgenommen werden. Neben der Ausfinanzierung der Zielhierarchie ist die Finanzierung des Regionalmanagements (Laufende Kosten) über die Gesamtlaufzeit der Förderperiode plus zwei Abwicklungsjahre (n+2) darzustellen.
Im Finanzplan hat jede LAG ihren eigenen Anteil für Kooperationsvorhaben, an denen Sie teilnimmt, anzugeben. Dies gilt auch, wenn es sich bei der LAG um die federführende LAG des Vorhabens handelt. Für die Höchstförderung gilt, dass jede Region den im Kriterienkatalog vorgesehenen maximalen Betrag vorsehen kann. Zum Beispiel wären im Fall eines Kooperationsvorhabens im Bereich Bioökonomie (Thema 4.2) je LAG bis zu 50.000 Euro möglich.
Es ist auch in der kommenden Förderperiode geplant, die Antragstellung durch eine federführende Region für unteilbare Vorhaben für alle Kooperationspartner weiterhin zu ermöglichen. Sollte diese Möglichkeit genutzt werden, muss die LAG im Rahmen der Antragsteller den finanziellen Ausgleich bis zur Auszahlung der Zuwendung mit ihren Kooperationspartnern abstimmen. Im Rahmen der Antragstellung des Kooperationsvorhabens haben sich die LAG zudem auf ein Handlungsfeld zu einigen, dabei dürfen die Darstellungen in der LES und die tatsächliche Antragstellung/Projektentwicklung voneinander abweichen.
Formales
Zusammen mit der LES bilden weitergehende Unterlagen die Grundlage der Bewertung und Anerkennung. Diese sind:
- Satzung der LAG (Der Entwurf der Satzung muss spätestens bis zum 31.05.2022 vorgelegt werden; die Satzung muss spätestens zum 31.12.2022 beschlossen sein. Dies wird als Auflage in den Anerkennungsbescheid aufgenommen.)
- Geschäftsordnung des Entscheidungsgremiums (Der Entwurf der Geschäftsordnung muss spätestens bis zum 31.05.2022 vorgelegt werden; die Geschäftsordnung muss spätestens zum 31.12.2022 beschlossen sein. Dies wird als Auflage in den Anerkennungsbescheid aufgenommen.)
- Beschluss der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaft zur Beteiligung am LEADER-Auswahlverfahren (z. B. Protokoll der Mitgliederversammlung) muss bis spätestens 31.05.2022 vorgelegt werden.
Gültiger Beschluss zur Finanzierung des Eigenanteils (die gültigen Beschlüsse sind spätestens nach der Anerkennung vorzulegen.)
Im Zusammenhang mit der Bewerbung sind spätestens zum 31.05.2022 mindestens die folgenden Anlagen einzureichen:
- Bilddokumentation zum Prozess der LES-Erstellung
- Kartenmäßige Darstellung
- Satzung der LAG
- Geschäftsordnung des Entscheidungsgremiums
- Projektauswahlkatalog der LAG
- Formblatt zur Vorstellung des Vorhabens im Entscheidungsgremium
- Formblatt zur Dokumentation der Auswahlentscheidung
- Beschluss der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaft zur Beteiligung am Auswahlverfahren
- Gültiger Beschluss zur Finanzierung des Eigenanteils
Der Projektauswahlkriterienkatalog und das Formblatt zur Dokumentation der Auswahlentscheidung können bei Bedarf in einem Dokument zusammengeführt werden. Mit Blick auf die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgelegten EU-Indikatoren des GAP-Strategieplans für LEADER zur Messung von Vorhaben, kann es beim Formblatt zur Dokumentation der Auswahlentscheidung noch zu möglichen Nacharbeiten kommen. Da die notwendigen übergeordneten Vorgaben EU-seitig noch nicht vorliegen, ist dies nicht Bestandteil der Anerkennung.
Ein Beschluss zur Umsetzung der LES nach der Anerkennung ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen wird, dass der Zweck der LAG (z.B. Vereinszweck lt. Satzung) der Umsetzung der LES entspricht. Auch die Anerkennung der LAG für die neue Förderperiode beruht auf der eingereichten LES, die mit Beginn der neuen Förderperiode durch die LAG umzusetzen ist.
Ja, Beschlüsse und Protokolle, die nicht für eine spätere Veröffentlichung vorgesehen sind, können auch separat eingereicht werden, z.B. in einem zusätzlichen PDF-Dokument bzw. bei der Druckversion auf einem Heftstreifen. Hier gilt natürlich dennoch die gleiche Abgabefrist wie für die LES an sich.
Ziel der Darstellung im Vorblatt ist es, einen schnellen Überblick über die Inhalte/ Schwerpunkte der LES zu erhalten. Bei den „Eckdaten der Region“ sollen unter dem Punkt „Handlungsfelder und Themen“ zum einen die zur Umsetzung ausgewählten Handlungsfelder genannt werden. Zudem sollen die Schwerpunktthemen der Handlungsfelder, die im Rahmen der LES herausgearbeitet wurden, knapp dargestellt werden.
Sonstiges
Nach aktuellem Planungsstand wird das HMUKLV durch kein Büro bei der Auswahl der Regionen unterstützt. Eingerichtet wird ein Ausschuss zur Auswahl der Regionen, welcher unter Leitung der Verwaltungsbehörde stehen wird und der sich aus Vertreterinnen und Vertreter des HLT und des HSGB sowie WISO-Partnern und weiterer relevanter gesellschaftlicher Gruppen zusammensetzen wird.