Zwei Personen stehen im Wald und unterhalten sich

Förderung für Waldbesitzende

Die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen in den Privat- und Körperschaftswäldern soll im Rahmen naturnaher Waldbewirtschaftung die Entwicklung zu einer leistungsfähigen, klimaangepassten Forstwirtschaft unterstützen und die Biodiversität erhalten beziehungsweise verbessern.

Auf der Grundlage der geltenden Förderrichtlinie berät der Landesbetrieb HessenForst Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über die finanzielle Unterstützung bei der Bewirtschaftung ihres Privat- oder Kommunalwaldes. Ziel ist die Sicherung der Nutzfunktion, der Schutzfunktion, Erholungsfunktion und der Klimaschutzfunktion des Waldes. Zum einen soll die ökologische Stabilität des Waldes und die Umsetzung der Erfordernisse in Natura-2000 Gebieten gesichert werden, zum anderen die Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft verbessert werden.

Was wird gefördert?

  • Kulturbegründung einer Erstaufforstung auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen
  • Nachbesserungen

  • Vorarbeiten
  • Waldumbau
  • Jungbestandspflege
  • Bodenschutzkalkung
  • Bodenschonende Holzernte
  • Zertifizierung
  • Waldentwicklung

  • Waldpflegevertrag
  • Mitgliederinformation und Mitgliederaktivierung
  • Zusammenfassung des Holzangebots
  • Professionalisierung

  • Neubau forstwirtschaftlicher Wege
  • Ausbau forstwirtschaftlicher Wege
  • Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege
  • Holzkonservierungsanlagen

  • Aufarbeitung des Schadholzes und Flächenräumung

Weitere Förderungen

Die Extremwetterereignisse der vergangenen Jahre, die sichtbarer Ausdruck eines zunehmenden Klimawandels sind, haben den Wald in Hessen sehr belastet und geschädigt und bedrohen eine nachhaltige Forstwirtschaft.

Heftige Stürme, hohe Temperaturen und immer wieder auftretende Trockenphasen führen in den hessischen Wäldern bei allen Baumarten zu einem in dieser Dimension noch nie dagewesenen Krankheitsbild und zum Absterben der Bäume auf großer Fläche. Die Folgen des Klimawandels finden in den hessischen Wäldern real statt und verursachen erhebliche Schäden und Kosten.

Das Land Hessen unterstützt mit der Extremwetterrichtlinie die hessischen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer mit finanziellen Zuwendungen bei der Räumung von Schadensflächen, bei Waldschutzmaßnahmen, der Anlage von Holzlagerplätzen und bei der Prävention und Bekämpfung von Waldbränden.

Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Zur Schaffung einer zukunftsfähiger Holzvermarktungsstrukturen in Hessen, wird der Aufbau von Holzvermarktungsorganisationen gefördert. So soll der Wettbewerb auf dem Holzmarkt intensiviert werden. Dies wurde mit dem Bundeskartellamt entsprechend vereinbart.

Ziel der Richtlinie zur Förderung von Holzvermarktungsorganisationen (HVO) in Hessen vom 17. April 2019 ist, innerhalb von drei Jahren durch eine Anschubfinanzierung den Aufbau und den Betrieb von HVO in Hessen zu fördern, die von körperschaftlichen, privaten Waldbesitzenden oder von forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) eigenständig organisiert und getragen werden. Der Aufbau und der Betrieb der HVO müssen den wettbewerbsrechtlichen Regelungen entsprechen. Die HVO sollen dauerhaft das Angebot von Holz in einem Umfange bündeln, so dass bei der Vermarktung den Belangen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer Rechnung getragen wird.

Sofern die nach­teiligen Auswirkungen von Waldrodungen (Verlust der vielfältigen Waldfunktionen, z.B. Schutz- und Erholungsfunktion) nicht ausgeglichen werden können, können die zu­ständigen Genehmigungsbehörden von den Pflichtigen (Verursacher) eine Walderhaltungsabgabe verlangen. Die so vom Land ver­einnahmten Mittel werden für Maßnahmen zur Erhaltung des Waldes bereitgestellt, z.B. für Erstaufforstung von Flächen sowie deren waldbauliche Sicherung. Regelungen zur Verwendung der Walderhaltungsabgabe sind verankert in der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (WaldAbgV) vom 6. Dezember 2018.

 

Empfänger / Zielgruppe: Waldbesitzende, Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Maßnahmen zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen (z.B. Waldneuanlagen) vornehmen möchten.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können - außer für Maßnahmen nach Abschnitt C - natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzende von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Gemeinschaftsforsten und anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetz sowie Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Waldgesetz sein, sofern sie rechtsfähig sind. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger für Maßnahmen nach Abschnitt C können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sein.

Kontakt

Die Bewilligungsbehörde beim Regierungspräsidium in DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster ist für die Forstliche Förderung in ganz Hessen die zuständige Einreichungs- und Bewilligungsbehörde.

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