Traktor fährt auf einem Feld Gülle aus

Wirtschaftsdünger

Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft- und Festmistanlagen (JGS-Anlagen) sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen von allgemein wassergefährdenden Stoffen.

JGS-Anlagen sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, Jauche, tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, Silagesickersaft und Silage oder Siliergut. Es handelt sich um allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische. Die Stoffe sind geeignet, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. JGS-Anlagen sind so zu planen, zu errichten, zu unterhalten, zu betreiben und stillzulegen, dass die allgemein wassergefährdenden Stoffe nicht austreten können, Undichtheiten und ausgetretene Stoffe schnell und zuverlässig erkannt werden und im Falle einer Störung oder eines Unfalls die ausgetretenen Stoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

Regelungen der EU

Die EU hat mit Erlass der EG-Nitratrichtlinie Aktionsprogramme für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates vorgesehen. Das deutsche AktionsprogrammÖffnet sich in einem neuen Fenster setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil umfasst Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftliche Nutzflächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Der zweite Teil umfasst Regelungen zur Bauweise von Behältern zur Lagerung von Jauche-, Gülle- und Silagesickersäften und ähnlichen in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.

Regelungen in Deutschland

Die Rechtsverbindlichkeit in Deutschland entsteht durch entsprechende Regelungen in der Düngeverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die in der Landwirtschaft betriebenen Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft- und Festmistanlagen (JGS-Anlagen) müssen entsprechend dem WasserhaushaltsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (§ 62 WHG)  beschaffen sein. Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSVÖffnet sich in einem neuen Fenster) vom 18.04.2017 und in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 geregelt. Auf JGS-Anlagen ist insbesondere die Anlage 7 der AwSV „Anforde­rungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" anzuwenden.

Merkblatt JGS-Anlagen

Das für Hessen erstellte Merkblatt über wasserrechtliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und Festmist (JGS-Anlagen) wendet sich an die zuständigen Behörden sowie Landwirte, Planer und Baufirmen. Es soll einen Überblick geben, die gesetzlichen Grundlagen zusammenfassen und damit eine Hilfe bei Planung, Bau und Betrieb von JGS-Anlagen geben und dazu beitragen, Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere der Gewässer zu verhindern.