Feuerwehr löscht einen Brand

Rückhaltung bei Brandereignissen

Sind bei einem Brand Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betroffen, darf es zu keiner Boden- oder Gewässerverunreinigung kommen.

Sind bei einem Brand Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betroffen, darf es zu keiner Boden- oder Gewässerverunreinigung kommen. Es sind deshalb Vorkehrungen zu treffen, damit austretende wassergefährdende Stoffe, verunreinigtes Löschwasser oder wassergefährdende Löschmittel zurückgehalten und schadlos entsorgt werden.

Gesetzliche Grundlagen für den Löschwasserrückhalt finden sich im §62 des WasserhaushaltsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (WHG) und im § 20 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenÖffnet sich in einem neuen Fenster (AwSV). Die AwSV regelt, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so geplant, errichtet und betrieben werden müssen, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 15 AwSV und Arbeitsblatt DWA-A 779) zurückgehalten werden. Nur für Anlagen bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist und für Heizölverbraucheranlagen gilt dies nicht.

Die durch den Bundesgesetzgeber vorgesehene Änderung der AwSV mit Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung ist bisher noch nicht vorgenommen worden. Die Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) ist in der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen seit Dezember 2021 gestrichen worden. Bis zu einer Änderung der AwSV können die LöRüRL und die in Hessen vorhandene Handlungsempfehlung als Erkenntnisquellen für die Anforderungen an die Rückhaltung bei Brandereignissen weiter angewendet werden. Betreibern entsprechender Anlagen wird in jedem Einzelfall empfohlen, sich mit der zuständigen Wasserbehörde und den zuständigen Brandschutzstellen im Vorfeld einer Neuerrichtung abzustimmen.

Die Handlungsempfehlung „Vollzug des Gebotes zur Rückhaltung verunreinigter Löschmittel im Brandfall“ wurde unter Beteiligung von Bau- und Brandschutzbehörden erarbeitet und hessenweit abgestimmt. Die Handlungsempfehlung soll die Wasserbehörden bei einer sachgerechten Anwendung der bestehenden Anforderungen unterstützen. Gleichzeitig soll sie einen einheitlichen Verwaltungsvollzug sicherstellen. Der Schwerpunkt der Handlungsempfehlung liegt dabei auf der Beschreibung der behördlichen Verfahrensabläufe und dem Zusammenwirken der Wasserbehörden mit den Bauaufsichtsbehörden und den Brandschutzdienststellen.

Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der behördlichen Überwachung von Löschmittelrückhalteeinrichtungen wird auf das Handbuch für die betrieblichen Gewässerschutzinspektionen verwiesen.