Verschiedene Tankbehälter

Heizöltanks

In Hessen werden etwa 500.000 Heizölverbraucheranlagen (früher Heizungsanlagen) betrieben. Weisen diese Anlagen Mängel auf, so können davon erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer, das Grundwasser oder die Kläranlage ausgehen. Wenn auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigt, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die häufig vom Anlagenbetreiber zu zahlen sind.

Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage besitzen, müssen Sie nach den geltenden Rechtsvorschriften vor allem die folgenden Pflichten beachten:

Dieses Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" ist gut sichtbar im Bereich Ihrer Anlage anzubringen (Anlage 3 zu § 44 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenÖffnet sich in einem neuen Fenster(AwSV).

Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff! Ihre Heizölverbraucheranlage müssen Sie bei der unteren Wasserbehörde anzeigen, wenn der Rauminhalt der Tanks bei oberirdischen Anlagen 1.000 Liter übersteigt oder die Anlage (auch teilweise) unterirdisch ist. Einen Vordruck erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde (Kreisausschuss beim Landratsamt, Magistrat bei kreisfreien Städten). Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 1 AwSV.

Prüfen Sie regelmäßig Ihren Tank und die Rohrleitungen auf Dichtigkeit durch Sichtprüfung und Kontrolle des Füllstandes sowie der Verbrauchsmengen (§ 46 Abs. 1 AwSV). Achten Sie bei einem doppelwandigen Tank mit Leckanzeigegerät darauf, dass das Leckanzeigegerät immer in Betrieb ist und ein Alarm auch sicher bemerkt wird. Prüfen Sie bei einem Tank im Auffangraum regelmäßig den Auffangraum auf Dichtigkeit und Austritte von Heizöl (Leckagen). Machen Sie sich zu Ihrer Sicherheit Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung und die Ergebnisse! Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

Ihre Heizölverbraucheranlage müssen Sie durch anerkannte SachverständigeÖffnet sich in einem neuen Fenster nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend der folgenden Maßgaben prüfen lassen (Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 und 3 AwSV).

  • Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung:
    alle unterirdischen Anlagen und oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Liter
  • Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre:
    alle unterirdischen Anlagen, alle oberirdischen Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Liter, Anlagen in Schutzgebieten und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten von mehr als 1.000 Liter
  • Wiederkehrende Prüfung alle 30 Monate:
    alle unterirdischen Anlagen in Schutzgebieten und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
  • Prüfung bei Stilllegung des Lagerbehälters:
    alle unterirdischen Anlagen, oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Liter, Anlagen in Schutzgebieten und in Überschwemmungsgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Liter

In Hessen werden Standardmängelbeschreibungen bei Heizölverbraucheranlagen (HVA) und auch bei Tankstellen sogenannten Mängelkennziffern zugeordnet. Diese sind durch die Sachverständigen im Prüfbericht zu verwenden. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift „Standardmängelbeschreibungen (SMB-VwV)Öffnet sich in einem neuen Fenster“ vom 30. September 2021. Die Sachverständigen geben die Prüfberichte mit einer Bewertung der gegebenenfalls vorhandenen Mängel an den Betreiber oder die Betreiberin der HVA und an die zuständige Wasserbehörde.

Alle unterirdische Heizölverbraucheranlagen und Heizölverbraucheranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Liter dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Ein Fachbetrieb hat Ihnen gegenüber die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert nachzuweisen (Rechtsgrundlage: § 45 AwSV).

Nehmen Sie Ihre Heizölverbraucheranlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle (Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 2 AwSV).