Wasser fließt aus einem Kanal in einen Fluss

Abwasser

Beim Ableiten in die Kanalisation, dem Behandeln in Kläranlagen sowie dem Einleiten in Gewässer muss das Gewässer und der Boden vor schädlichen Verunreinigungen geschützt werden.

Abwasser aus Haushalten

Das häusliche Abwasser von rund 99 Prozent der hessischen Bevölkerung wird in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mechanisch-biologisch behandelt. Bei den noch nicht an kommunale mechanisch-biologische Kläranlagen angeschlossenen Bürgerinnen und Bürgern handelt es sich im Wesentlichen um Anwesen in sehr kleinen Gemeinden oder Gemeindeteilen oder um Einzelanwesen im ländlichen Raum. Die Abwässer dieser Personen werden oftmals über private Kleinkläranlagen entsorgt.

In Hessen gibt es ca. 500 Kanalnetzbetreiber, die gegenüber den zuständigen Wasserbehörden berichtspflichtig sind. In Hessen werden ca. 716 kommunale Abwasserbehandlungsanlagen betrieben. In diesen Kläranlagen mit einer Gesamtausbaugröße von rund 10,3 Millionen Einwohnerwerten (EW) wird das Abwasser von rund 6 Millionen Menschen und das Abwasser aus den indirekt einleitenden gewerblichen Bereichen gereinigt.

Zur Beseitigung der kommunalen Abwässer sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden verpflichtet, in denen das Abwasser anfällt. Bestandteil dieser Verpflichtung ist auch eine regelmäßige Kontrolle eines ordnungsgemäßen Betriebs und Unterhaltung dieser Anlagen. Die Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen werden im Rahmen der Eigenkontrolle durch den Betreiber überwacht. Zusätzlich findet eine behördliche Überwachung statt.

Die Wasserbehörden führen in diesem Zusammenhang die notwendigen Verfahren und Überwachungen zum Vollzug der gesetzlichen Regelungen durch und unterstützen die Gemeinden durch Beratung und finanzielle Förderung bei den Aktivitäten zur Verringerung der Gewässerbelastung durch Abwassereinleitungen.

Seit Juli 2023 erste Kläranlage mit vierter Reinigungsstufe in Hessen

Als erste hessische Kommune hat Mörfelden-Walldorf seine Kläranlage mit einer vierten Reinigungsstufe aufgerüstet. Mit den klassischen Behandlungsstufen werden hauptsächlich Nährstoffe im Abwasser reduziert. Mit der neuen Stufe wird an die bisher üblichen drei Reinigungsstufen einer Kläranlage angeschlossen. Damit ist es möglich, zusätzlich sogenannte anthropogene Spurenstoffe (zum Beispiel Arzneimittel- und Hormonrückstände) abzubauen und weitgehend aus dem Abwasser zu entfernen.

Nährers in der zugehörigen PressemitteilungÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Gewerbliches Abwasser

Gewerbliches Abwasser muss vor seiner Einleitung in ein Gewässer nach dem Stand der Technik gereinigt werden. Eine über den Stand der Technik hinausgehende Abwasserreinigung ist erforderlich, wenn aufgrund der Gewässereigenschaften höhere Anforderungen zu fordern sind. Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Grundlage hierfür sind das

WasserhaushaltsgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster (WHG) und die vom Bund erlassene

AbwasserverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (AbwVO).

Die Regierungspräsidien sind als Obere Wasserbehörde für gewerbliches Abwasser zuständig. Ausgenommen sind die Anwendungsbereiche der Anhänge 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigung) der Abwasserverordnung. Für diese Anlagen und Einleitungen sind die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten zuständig, es sei denn, die Einleitung erfolgt aus einem Werksgelände. Die Oberen Wasserbehörden nehmen dabei unter anderem die Zulassung von Einleitungen, die Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen, die Überwachung von Abwasseranlagen und -einleitungen sowie das Erheben der Abwasserabgabe wahr.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind der Bau, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Kläranlagen (sog. Abwasserbehandlungsanlagen) dann genehmigungspflichtig, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Andere Abwasseranlagen bedürfen nach dieser Vorschrift keiner Genehmigung. Sie können aber nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sein, z. B. nach dem Hessischen Naturschutzgesetz oder wegen der Lage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet.

Das Genehmigungsverfahren wird in der „Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen“ sowie im Merkblatt „Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen in Hessen“ ausführlich beschrieben. Dort sind u. a. auch die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Antragsunterlagen aufgeführt. Weitere Hinweise, insbesondere zur Bearbeitung von Genehmigungsverfahren, finden sich im Verfahrensbuch „Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen“. Ist mit dem Betrieb einer Abwasseranlage eine Gewässerbenutzung verbunden, ist auch immer eine Einleiteerlaubnis erforderlich.

Für die Benutzung eines Gewässers beim Einleiten von Abwasser ist vom Betreiber eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage hierzu liegt im Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in GewässerÖffnet sich in einem neuen Fenster (AbwAG) und im Hessischen Ausführungsgesetz zum AbwasserabgabengesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HAbwAG).

Für Einleitungen aus Kläranlagen bemisst sich die Höhe der Abwasserabgabe nach den in der Einleiteerlaubnis festgelegten Werten für die Abwassermenge und Inhaltsstoffe wie z. B. chemisch oxidierbare Stoffe (CSB), organischer Kohlenstoff (gemessen als BSB5), Phosphor und Stickstoff. Die Abgabe erhöht sich, wenn im Rahmen der staatlichen Überwachung Überschreitungen festgestellt wurden. Für Einleitungen aus dem Kanalnetz (Mischwasserentlastungen) ist nur dann Abwasserabgabe zu zahlen, wenn die Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Aus den zweckgebundenen Mitteln der Abwasserabgabe werden Aufwendungen und Maßnahmen zum Schutz der Gewässer finanziell gefördert. Maßnahmen der Betreiber zum Gewässerschutz können unter bestimmten Voraussetzungen die zu zahlende Abwasserabgabe dauerhaft oder zeitweise mindern.

Nach § 61 WasserhaushaltsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (WHG) ist der Betreiber einer Abwasseranlagen verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art um Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Nähere Ausführungsbestimmungen zur Eigenkontrolle enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht.

In Hessen verpflichtet die Verordnung über die Eigenkontrolle von AbwasseranlagenÖffnet sich in einem neuen Fenster (Abwassereigenkontrollverordnung – EKVO) Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen zur Eigenkontrolle ihrer Anlagen. Die Art und der Mindestumfang der Eigenkontrolle richten sich, soweit in Erlaubnisbescheiden nichts anderes bestimmt ist, nach den in der EKVO beschriebenen Anforderungen. Die Verordnung regelt insbesondere die Eigenkontrolle von:

  • Abwasserkanälen und –leitungen
  • Regenentlastungsanlagen und Regenrückhaltebecken
  • Kläranlagen, die direkt in Gewässer einleiten sowie
  • die Kontrolle von Indirekteinleitern durch die Betreiber der nachfolgenden kommunalen Abwasseranlagen.

Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf es gemäß  § 58 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)Öffnet sich in einem neuen Fenster der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit die Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festlegt. Eine Genehmigung ist nach § 38 Absatz 1 Hessisches Wassergesetzes (HWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster auch für die Einleitung von Grundwasser in Abwasseranlagen erforderlich,  wenn das Grundwasser Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung begrenzt sind. Die Genehmigung kann nach § 38 Absatz 3 HWGÖffnet sich in einem neuen Fenster i. V. m. der IndirekteinleiterverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch eine Anzeige ersetzt werden.

 

Die Voraussetzungen für eine Anzeige sowie die Anzeigeformulare und Betreiberpflichten nach IndV finden Sie nachstehend zum Download:

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