Kernkraftwerk Biblis

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes

Das Kraftwerk Biblis liegt südlich von Darmstadt auf der hessischen Rheinseite. Die Anlage umfasst zwei Kraftwerksblöcke, so genannte Druckwasserreaktoren, mit einer elektrischen Leistung von 2.525 Megawatt. Block A wurde 1974 und Block B 1976 in Betrieb genommen. Mit Inkrafttreten der 13. Atomgesetz-Novelle am 6. August 2011 haben die Blöcke ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren.

Biblis

Fragen und Antworten

zum Rückbau, Entsorgung, Freigabe und Deponierung.

Rückbau

Unmittelbar nach der Abschaltung eines Kernkraftwerks befinden sich die abgebrannten Brennelemente (Bündel aus Brennstäben, die wiederum den Kernbrennstoff enthalten) noch in der Anlage. Brennelemente bestehen aus einem Bündel von Brennstäben, die wiederum das Material für die Kernspaltung, in der Regel Uran, enthalten und damit hochradioaktiv sind. In der rund fünf Jahre andauernden Nachbetriebsphase werden die Brennelemente aus der Anlage in das Standortzwischenlager gebracht. Parallel dazu erfolgt der Abbau von Anlagenteilen wie Turbinen oder Generatoren, die im laufenden Betrieb der Stromerzeugung dienten.

Auch im Reaktorgebäude selbst stehen die Demontage verschiedener Komponenten sowie Dekontaminationsarbeiten (Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen) zur Vorbereitung des Rückbaus im Vordergrund. Für den kerntechnischen Rückbau im Anschluss an die Nachbetriebsphase werden rund 10 bis 15 Jahre veranschlagt. Ziel des Rückbaus ist die so genannte „Grüne Wiese“ bzw. eine uneingeschränkte Nachnutzung des Kraftwerksgeländes.

Da ein Großteil der Aufgaben von Fachleuten bearbeitet wird, die auch bei Bau und Betrieb des Kraftwerks tätig waren, ist das nötige Know-how von RWE und den beauftragten Partnerfirmen beim Rückbau kerntechnischer Anlagen gegeben. Bei Bedarf kommen speziell für diesen Zweck entwickelte Geräte, z. B. Roboter, zum Einsatz.

Der Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit der am Rückbau Beteiligten stehen immer an erster Stelle: Alle Arbeiten werden so organisiert und ausgeführt, dass die Strahlenbelastung für das Personal sowie für die Fremdfirmen so gering wie möglich ist. Sind die Brennelemente aus der Anlage abtransportiert, sinkt die Menge radioaktiver Bestandteile um fast 99 Prozent. Personal, Arbeitsgeräte und Umgebung werden regelmäßig auf eventuelle Strahlenbelastung untersucht.

Das Kernkraftwerk Biblis hat durch die 13. Atomgesetz-Novelle die Berechtigung zum Leistungsbetrieb (Stromproduktion) verloren. Die Anlage befand sich zunächst im Rahmen der unverändert gültigen Betriebsgenehmigungen im Nachbetrieb. In dieser Phase nach dem Abschalten wurden in Biblis z.B. alle Brennelemente aus dem Block A in das Standortzwischenlager verbracht.

Darüber hinaus wird in dieser Phase der Rückbau vorbereitet. Der Rückbau selbst beginnt erst nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung.

Der Restbetrieb folgt auf den Nachbetrieb und endet mit der Entlassung aus dem Atomgesetz. Der Restbetrieb umfasst die abschnittsweise Stillsetzung nicht mehr benötigter Systeme und Anlagenteile und deren Abbau bis zur abschließenden Entlassung der Anlage aus dem Atomrecht. Mit Stilllegung der Anlage wurde das Betriebshandbuch durch das Restbetriebshandbuch abgelöst. An den Restbetrieb werden sich der konventionelle Abriss der Anlage und eine mögliche andere Nutzung des Geländes anschließen.

Zunächst müssen Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Der Rückbau erfolgt dann – nach Vorliegen der jeweiligen Genehmigungen – in mehreren Schritten. Es dürfen nur Systeme und Komponenten abgebaut werden, die für den Restbetrieb nicht mehr benötigt werden und formal und technisch stillgesetzt sind. Ziel der Abbaumaßnahmen ist es, leere Raumbereiche herzustellen, die als Bearbeitungs-, Behandlungs- und Bereitstellungsflächen benötigt werden.

Leicht kontaminierte Anlagenteile erhalten eine chemische und / oder mechanische Reinigung. Nach der Reinigung werden diese freigemessen und können, wenn die Freigabewerte eingehalten sind, freigegeben und in den Wertstoffkreislauf gegeben werden.

Während des Betriebs stärker kontaminierte oder aktivierte Teile wie z. B. der Reaktordruckbehälter können in der Regel nicht gereinigt (dekontaminiert) werden. Sie werden vor Ort zerlegt, verpackt, zwischengelagert und gehen dann in das Bundesendlager Schacht Konrad, wenn dieses fertiggestellt ist. Das Zerlegen dieser Teile erfolgt teilweise fernhantiert, zum Teil werden die Arbeiten zur Abschirmung der radioaktiven Strahlung unter Wasser ausgeführt. Wasser schirmt die radioaktive Strahlung ab.

Bei der Stilllegung eines Kernkraftwerks stehen zwei Varianten zur Auswahl: Der unmittelbare Rückbau oder der so genannte „sichere Einschluss“. Beide Varianten sind bereits erfolgreich realisiert worden. Ihnen ist gemeinsam, dass der Brennstoff nach einer Abklingphase von 5-7 Jahren aus der Anlage entfernt und in Transportbehältern in einem Zwischenlager am Standort gelagert wird. Zudem müssen beide Varianten atomrechtlich genehmigt werden.

Der unmittelbare Rückbau ist die häufigste Form des Rückbaus. Hier erfolgt der Abbau der Anlagen direkt nach Erhalt der Stilllegungsgenehmigung. Vorteil: Das Kraftwerksgelände steht schneller für eine Nachnutzung zur Verfügung. Bei dieser Methode werden die radioaktiv belasteten Teile des Kraftwerks so weit wie möglich dekontaminiert, also von potenziell gefährlichen Verunreinigungen gesäubert. Parallel kann der Rückbau der konventionellen Anlagenteile wie beispielsweise des Kühlturms beginnen.

Die zweite, seltener verwendete Variante ist der „sichere Einschluss“. Dabei lässt man die Anlage mit dem Ziel der Verringerung der Radioaktivität durch natürliches Abklingen zunächst „sicher eingeschlossen“. Innerhalb dieser meist Jahrzehnte dauernden Periode klingt die radioaktive Strahlung im Inneren des Kraftwerks zu einem großen Teil ab. Vorteil: Die Anlagen können nach Ablauf der Frist mit wesentlich geringerem Aufwand zurückgebaut werden. Diese Variante ist aber seit der Änderung des Atomgesetzes 2018 nur noch im Einzelfall und wenn dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, zulässig. Ansonsten gilt die Verpflichtung zum sofortigen Abbau.

2012 haben sich die Fraktionen des Hessischen Landtags CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen für den unmittelbaren Rückbau und gegen den sogenannten „sicheren Einschluss“ ausgesprochen.

Der Rückbau eines Kernkraftwerks ist generell deutlich aufwändiger als der Rückbau herkömmlicher Industrieanlagen. Der Umgang mit zum Teil radioaktiv belasteten Materialien und Anlagenteilen erfordert eine gründliche Planung, spezielles Gerät und ausgebildetes Personal. Es sind strenge gesetzliche Auflagen einzuhalten. Die Arbeiten werden durch Aufsichtsbehörden und Gutachter kontinuierlich begleitet und überwacht.

Der Rückbau eines Kernkraftwerkes einschließlich der notwendigen Genehmigungsverfahren dauert erfahrungsgemäß mindestens 15 bis 20 Jahre. Bei Leistungsreaktoren zur Stromerzeugung ist davon auszugehen, dass die Nachbetriebsphase, in der der Brennstoff abkühlt und in Transportbehälter verpackt wird, 5 bis 7 Jahre dauert. Daran schließt sich nach Erhalt einer Stilllegungsgenehmigung eine Rückbauzeit von 10 bis 15 Jahren für den nuklearen Teil der Anlage bis zur Entlassung aus dem Atomgesetz an. Schließlich erfordern die konventionelle Beseitigung der verbliebenen Gebäudestrukturen und die Rekultivierung des Geländes etwa zwei Jahre. Sind mehrere Kraftwerksblöcke zurückzubauen oder können Gebäudeteile erst später abgerissen werden, weil sie in der Rückbauphase noch benötigt werden, kann es auch länger dauern.

Der Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit des am Rückbau beteiligten Personals stehen an erster Stelle. Alle Arbeiten werden so organisiert und auszugeführt, dass die Strahlenbelastung für die vor Ort tätigen Personen so gering wie möglich ist. Personal, Arbeitsgeräte und Umgebung werden regelmäßig auf eventuelle Strahlenbelastung untersucht. Auch das Abbruchmaterial sowie alle demontierten Anlagen werden vor dem Abtransport auf radioaktive Strahlung geprüft.

Die strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen eine Entfernung radioaktiver Verunreinigungen (= Dekontaminierung) und Freigabe der Gebäude an der stehenden Struktur vor. Dies bedeutet, dass sie „von innen“ leergeräumt und gereinigt werden und die eigentlichen Gebäude erst nach Abschluss des Freigabeverfahrens konventionell abgerissen oder einer anderen Nutzung zugeführt werden können.

Ein Stehenlassen der Gebäude würde laut Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit keine Sicherheitsvorteile bringen. Im Gegenteil: Es steigt der Aufwand zur Instandhaltung von Gebäuden mit zunehmendem Alter erheblich. Es müsste ein sehr hoher Aufwand getrieben werden, um die nunmehr nutzlosen Gebäude über lange Zeiträume in bautechnisch sicherem Zustand zu erhalten. Andernfalls steigen die Risiken bei Begehungen und einem möglichen, späteren Abriss stark an, da die Standsicherheit bestimmter Betonstrukturen mit zunehmendem Gebäudealter abnimmt. Darüber hinaus können bei einem stillgelegten Kernkraftwerk Schadstoffe vorliegen, die einer geordneten konventionellen Beseitigung zugeführt werden müssen und nicht einfach an Ort und Stelle verbleiben können.

Durch eine Dekontamination (= Entfernung radioaktiver Verunreinigungen auf Personen oder Objekten) wird zum einen die Strahlenbelastung für das Personal beim Rückbau reduziert und zum anderen die Radioaktivität soweit reduziert, dass eine Freigabe möglich wird. Durch die Freigabe kann das Gesamtvolumen des Abfalls, der endgelagert werden muss, am Ende deutlich reduziert werden.

Es gibt verschiedene Verfahren, die bei einer Dekontamination zum Einsatz kommen: Hochdruckreinigung mit Wasser oder Dampf, Sandstrahlen, chemische Verfahren mittels Säuren oder Schaum bieten sich an, wenn die radioaktive Verunreinigung nur auf der Oberfläche liegt. Bei tieferliegenden Rückständen kommt auch ein Oberflächenabtrag in Betracht wie z.B. Abfräsen.

Nach den bisherigen Erfahrungen schwanken die Kosten für den Nachbetrieb und Rückbau eines Kernkraftwerks je nach Größe, Alter und Betriebsstunden der Anlagen zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Euro.

Die Betreiber der Kernkraftwerke tragen diese Kosten vollständig. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Rückstellungen in ausreichender Höhe für den Rückbau zu bilden. Das macht RWE und weist diese auch im Geschäftsbericht aus.

Die Rückstellungen werden während des Betriebs der Anlagen gebildet und sind angemessen bei konservativer Betrachtungsweise bewertet. Sie umfassen die Kosten aller Schritte des Nachbetriebs, der Stilllegung, und des Abbaus bis zum vollständigen Rückbau. Sie werden jährlich anhand laufender Verträge, Gutachten und Aussagen interner und externer Experten aktualisiert und von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.

Entsorgung

Für die Entsorgung der beim Abbau anfallenden Materialien ist der Betreiber des Atomkraftwerks Biblis zuständig. Dies umfasst neben dem Abbau, die Zerlegung, die Dekontamination und die fachgerechte Verpackung von radioaktiven Abfällen zu endlagerfähigen Gebinden. Dazu gehört auch die Erfassung und Dokumentation der radiologischen und sonstigen Daten für die Endlagerung.
Wenn die Abfälle endlagerfähig verpackt sind, gehen sie in die Verantwortung der BGZ (Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung) über. Für Material, welches der Freigabe zugeführt wird, ist der Betreiber für alle dafür erforderlichen Schritte zuständig.

Insgesamt fällt eine Rückbaumasse von rund 1 Million Tonnen (t) an. Für die beiden Kraftwerksblöcke A und B fällt durch den Rückbau eine Gesamtmasse von ca. 340.000 t Material an. Davon entfallen etwa 277.000 t auf die Gebäudestrukturen. 63.000 t fallen allein bei der Demontage der Kontrollbereiche an, wovon etwa 49.300 t ohne großen Aufwand freigemessen werden können. Etwa 7.900 t müssen im Gegensatz dazu erst dekontaminiert werden (= Entfernen radioaktiver Verunreinigungen), bevor eine Freigabe erteilt werden kann.

Der Betreiber einer kerntechnischen Anlage ist nach § 9a des Atomgesetzes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass anfallende Reststoffe und aus- oder abgebaute Anlagenteile entweder schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden.

Die Trennung zwischen radioaktiv belasteten und nicht belasteten Materialien ist sinnvoll, um die Mengen an radioaktivem Abfall zu reduzieren und den unbedenklichen Anteil zu recyceln oder konventionell zu entsorgen.Man unterscheidet zwischen schwach- und mittelradioaktiven sowie hochradioaktiven Abfällen. Zu den hochradioaktiven Stoffen eines Kernkraftwerks zählen in erster Linie die Brennelemente (Bündel aus Brennstäben, die wiederum den Kernbrennstoff enthalten).

Rund 99 Prozent der Masse eines Kernkraftwerks sind nicht oder nur geringfügig radioaktiv belastet.

Reststoffe, die überhaupt nicht radioaktiv belastet sind, können in die Kreislaufwirtschaft überführt, recycelt und weiterverwendet werden. Stoffe, die geringfügig belastet sind, werden einem sogenannten Freigabeverfahren unterzogen und bei Einhaltung der Freigabewerte ebenfalls konventionell entsorgt.

Für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird derzeit das Bundesendlager Schacht Konrad, ein stillgelegtes Eisenerz-Bergwerk im Stadtgebiet von Salzgitter, auf die Inbetriebnahme vorbereitet. Bei dieser Sorte von radioaktiven Abfällen ist die Wärmeentwicklung im Vergleich zu abgebrannten Brennstäben zu vernachlässigen. Bis es soweit ist, lagern die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle in einem sicheren Zwischenlager in Biblis. Diese Form der Zwischenlagerung ist nach § 12 StrlSchG (früher §7 der Strahlenschutzverordnung) genehmigungspflichtig und wird durch die zuständigen atomrechtlichen Behörden beaufsichtigt.

Im Oktober 2016 wurde am Standort Biblis mit dem Bau des neuen Zwischenlagers an der westlichen Begrenzung des Kraftwerksgeländes begonnen. Das Gebäude wurde mittlerweile in Betrieb genommen. Die Lagerung der Abfälle erfolgt nur in zugelassenen Behältern, wodurch ein sicherer Einschluss der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sichergestellt wird.

Brennelemente (Bündel aus Brennstäben, die wiederum den Kernbrennstoff enthalten) gehören neben weiteren Anlagenteilen direkt aus dem Reaktorkern und verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung zu den hochradioaktiven Abfällen. Für abgebrannte Brennelemente ist seit dem 1. Juli 2005 die direkte Endlagerung der einzig zulässige Entsorgungsweg.

Bisher gibt es noch kein betriebsbereites Endlager für hochradioaktive Abfälle. Die Suche nach dem Endlagerstandort mit der best­möglichen Sicherheit ist geregelt im Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017. Der Suchprozess ist noch in vollem Gang. Daher werden die Abfälle aktuell in Biblis zwischengelagert.

Bereits mit der Novellierung des Atomgesetzes im April 2002 wurden die Betreiber von Kernkraftwerken verpflichtet, an den Standorten der Kernkraftwerke für eine Zwischenlagerung der Brennelemente zu sorgen. Durch die Einrichtung dezentraler Zwischenlager in ganz Deutschland wurde erreicht, dass keine weiteren Castor-Transporte (Castor = Spezialbehälter zur Lagerung und zum Transport radioaktiver Stoffe) innerhalb Deutschlands durchgeführt werden mussten.

Das Standort-Zwischenlager in Biblis für hochradioaktive Abfälle wurde am 18. Mai 2006 in Betrieb genommen. Hier sind insgesamt 102 Castor-Behälter mit Brennelementen aus beiden Blöcken zwischengelagert. Hinzu kommen noch 6 Behälter mit verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Sellafield (Groß-Britannien).

Rund 99 Prozent der Masse eines Kernkraftwerks sind nicht oder nur geringfügig radioaktiv belastet. Reststoffe, die überhaupt nicht radioaktiv belastet sind, können in die Kreislaufwirtschaft überführt, recycelt und weiterverwendet werden. Zwar ist der Freigabeprozess aufwändig aber auch die Endlagerung und vorherige Zwischenlagerung wären nicht kostenlos. Durch die Rückführung in die Kreislaufwirtschaft wird dem Prinzip der Abfallminimierung Rechnung getragen.

Am Anfang eines Rückbaus steht die Zuordnung des Materials zu verschiedenen Entsorgungspfaden anhand entsprechender Voruntersuchungen. Folgende Entsorgungspfade sind zu unterscheiden:

  • Herausgabe
  • uneingeschränkte Freigabe
  • spezifische Freigabe oder
  • radioaktiver Abfall

Im Anschluss wird ein genauer Plan erstellt, wie der Abbau und die Entsorgung erfolgen soll: Sind Dekontaminationsmaßnahmen notwendig und wenn ja, welche? Wie werden die Entscheidungsmessungen durchgeführt, geprüft und dokumentiert? Erst im Anschluss erfolgen die Freimessung und Freigabe durch das Hessische Umweltministerium als zuständige Behörde.

Materialien oder Gebäudeteile, bei denen aufgrund ihres Verwendungszweckes oder -ortes ausgeschlossen werden kann, dass eine Kontamination vorliegt, unterliegen nicht der strahlenschutzrechtlichen Überwachung und damit auch nicht der Freigabe nach Kap. 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Hier spricht man von Herausgabe. Es handelt sich um Stoffe, Gegenstände, Gebäude oder Bodenflächen, die nicht aus dem Kontrollbereich stammen.

Die Freigabe ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der Stoffe, die der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, aus dem Regelungsbereich des Atom- und Strahlenschutzrechts entlässt. Eine Freigabe kann nur erfolgen, wenn die Freigabewerte unterschritten sind und die Freigabe, als Verwaltungsakt, erfolgt ist.

Rechtlich gesehen verliert das Material mit einer Freigabe seine Einordnung als radioaktiver Stoff und kann ab diesem Zeitpunkt gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt werden.

Freigabe

Das De-minimis-Konzept beschreibt ein Rechtsprinzip, wonach Sachverhalte mit vernachlässigbarem individuellen Risiko nicht gesetzlich geregelt werden müssen. Im Strahlenschutz entspricht dies einer Begrenzung der Dosis für Einzelpersonen auf etwa 10 Mikrosievert im Jahr.

Zum Vergleich:

Die Dosis durch die natürliche Strahlenexposition liegt in Deutschland bei rund 2.100 Mikrosievert im Jahr. Zusätzliche Dosisbeiträge im Bereich von etwa 10 Mikrosievert ergeben sich z.B. bereits durch einen Flug auf die kanarischen Inseln oder einen einwöchigen Skiurlaub in den Alpen. Auch einfache Röntgenaufnahmen verursachen Dosiswerte von einigen 10 bis 100 Mikrosievert, CT-Untersuchungen sogar bis zu 10.000 Mikrosievert. 

Zur praktischen Umsetzung für die Freigabe von radioaktiven Reststoffen ist es erforderlich, aus dem Dosisrichtwert (10 Mikrosievert/Jahr) messtechnisch erfassbare Größen wie die Gesamtaktivität oder Oberflächenkontaminationen abzuleiten. Hierzu werden Annahmen über Expositionsszenarien und Expositionspfade einschließlich der einzelnen Parameter, die diese Pfade detailliert beschreiben, getroffen. Die Freigabewerte (uneingeschränkte und spezifische Freigabe) für die einzelnen Nuklide sind in der Anlage 4 der StrlSchV festgelegt. Um die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte zu erreichen, dürfen die Stoffe nicht zielgerichtet vermischt oder verdünnt werden (Vermischungsverbot).

Alle Materialien, die uneingeschränkt freigegeben sind, können in allen in Frage kommenden Bereichen wiedereingesetzt werden. Abfälle unterliegen dabei den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen. Mineralische Abbruchabfälle wie z.B. Beton oder Bauschutt können beispielsweise nach Aufbereitung als Ersatzbaustoff im Tiefbau eingesetzt werden. Auch Metallschrott kann dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Durch die Rückführung in die Kreislaufwirtschaft werden auf diese Weise natürliche Ressourcen geschont.

Bei einer spezifischen Freigabe werden bestimmte Expositionspfade von Materialien ausgeschlossen, z.B. die Weiterverwendung von kontaminierten Gegenständen als Werkzeug oder Gebrauchsgegenstand. Aus diesem Grund können im Rahmen der spezifischen Freigabe z.B. Abfälle aus dem Rückbau eines Kernkraftwerkes auf eine Deponie verbracht werden. Materialien, deren Deponierung gemäß Deponieverordnung nicht zulässig ist, können durch Verbrennung entsorgt werden. Für diese Entsorgungspfade gelten detaillierte Festlegungen, z.B. spezifische Anforderungen an die Deponien und Verbrennungsanlagen. 

Freimessung

Freimessen ist ein messtechnischer Nachweis in der Kerntechnik, der zeigt, dass das Material, das beim Rückbau eines Kernkraftwerks anfällt (Bauschutt, Metallteile, etc.), so wenig Radioaktivität aufweist, dass es nicht mehr gefährlich ist und damit nicht mehr überwacht werden muss.

Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freigabewerte, ggf. auch der Oberflächenkontamination, richtet sich nach Art und Beschaffenheit der Stoffe. Der Nachweis der Einhaltung der jeweiligen radionuklidbezogenen Freigabewerte wird anhand von Entscheidungsmessungen (Freimessungen) erbracht.

Im Vorfeld der Entscheidungsmessungen werden Voruntersuchungen (Orientierungsmessungen) zur Gesamtbeurteilung herangezogen. Hierfür werden an repräsentativen Stellen des Materials – unter Berücksichtigung der Betriebshistorie – Proben genommen. Die Durchführung der Orientierungsmessungen erfolgt in Abhängigkeit der Materialarten und Materialabmessungen mit unterschiedlichen Messverfahren. Dabei kommen sowohl die Einzelverfahren als auch Kombinationen derselben zur Anwendung.

Folgend wird auf Basis der Entscheidungsmessungen die Freigabefähigkeit des Materials festgestellt. Das Verfahren wird dabei in geprüften Durchführungsanweisungen geregelt, in denen die Randbedingungen für die Messungen und die zu berücksichtigenden Freigabewerte für die unterschiedlichen Entsorgungspfade beschrieben sind.

Die Kontrolle der Freimessungen erfolgt durch die atomrechtliche Aufsichtsbehörde und den gemäß § 20 Atomgesetz beauftragten Sachverständigen.

Im Rahmen des Freigabeverfahrens finden folgende Kontrolltätigkeiten der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und des Sachverständigen statt:

  • Prüfung von Probeentnahmeplänen und vor-Ort-Kontrolle der entsprechenden Probenahmen
  • Begleitende Kontrollen während der Freimessungen
  • Entnahme und Auswertung von Kontrollproben, ggf. mit anderen zugelassenen Messverfahren
  • Kontrolle der Freigabedokumentation
  • Kontrolle auf Einhaltung des Freigabeverfahrens

Wird eine Überschreitung der Freigabewerte festgestellt, wird die radioaktive Verunreinigung mittels Dekontamination entfernt. Ist eine Dekontamination nicht zweckmäßig oder zielführend, erfolgt die Entsorgung als radioaktiver Abfall.

Deponierung

Gemäß Strahlenschutzverordnung werden Abfälle auf Deponien abgelagert, die den abfallrechtlichen Anforderungen der Deponieverordnung entsprechen. Oberirdische Deponien der Klassen DK I, DK II und DK III müssen dementsprechend an der Deponiebasis über eine geologische Barriere, d.h. einen Untergrund mit geringer Durchlässigkeit, verfügen. Die darüber liegende technische Basisabdichtung soll den Eintritt von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser verhindern. Zum Abschluss der Deponie wird ein Oberflächenabdichtungssystem aufgebracht. Beide Abdichtungssysteme sind mit einer geregelten Sickerwasserfassung und -ableitung ausgestattet.

All diese Anforderungen minimieren die Wahrscheinlichkeit, dass radioaktive Stoffe in den Boden bzw. das Grundwasser gelangen können. Bei Einhaltung der Anforderungen und der Freigabewerte kann somit sicher davon ausgegangen werden, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung und dazu zählen auch die Arbeitnehmer auf der Deponie eine effektive Strahlendosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Jahr durch freigegebene Abfällen nicht überschritten wird.

Die Deponie der DK II in Büttelborn ist die ortsnächste Deponie zur Entsorgung mineralischer Abbruchabfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis. Sie erfüllt alle o.g. technischen Anforderungen der Deponieverordnung.

Das Öko-Institut e.V. hat 2016 eine Untersuchung durchgeführt zu „Mögliche radiologische Folgen der Freigabe zur Beseitigung nach § 29 StrlSchV bei der Nachnutzung einer Deponie in der Nachsorgephase und in der Zeit nach der Entlassung aus der Nachsorge“Öffnet sich in einem neuen Fenster

Bei der Untersuchung ging es darum herauszufinden, ob nach der Ablagerung von freigemessenen Abfällen aus einem Kernkraftwerk eine problemlose Nachnutzung der Deponie möglich ist. Zu den Szenarien zählte eine Nachnutzung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Freizeit, Wohnungsbau und Verkehr. Das Öko-Institut kam zu dem Ergebnis, dass bei unversehrter Oberflächenabdichtung auf der Deponie die Dosis von 10 Mikrosievert/Jahr deutlich unterschritten bleibt. Auch bei kleineren Beschädigungen der Abdichtung haben die Modellrechnungen nachgewiesen, dass der Dosisrichtwert von 10 Mikrosievert/Jahr eingehalten wird und eine Gesundheitsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Auch nach Einstellung des Leistungsbetriebs können kerntechnische Anlagen nicht sich selbst überlassen werden. Da von ihnen nach wie vor eine Gefährdung ausgehen kann, müssen sie zum Schutz von Mensch und Umwelt geordnet stillgelegt werden. Unter dem Begriff "Stilllegung" versteht man alle Maßnahmen, die nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung durchgeführt werden, bis eine behördliche, d. h. atomrechtliche Überwachung nicht mehr notwendig ist. Die Stilllegung und der Abbau eines Kernkraftwerkes bedürfen der Genehmigung nach dem AtomgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (AtG).

Verordnungen auf Grundlage des AtG:

Verordnungen auf Grundlage des AtG, wie zum Beispiel die StrahlenschutzverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (StrlSchV) und die Atomrechtliche VerfahrensverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (AtVfV), enthalten wichtige Regelungen für die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen.

  • In der StrlSchV wird unter anderem die zulässige Strahlenexposition für das Anlagenpersonal und für die allgemeine Bevölkerung geregelt. Ferner wird die Freigabe von Stoffen geregelt, die bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen anfallen.
  • In der AtVfV wird der Ablauf der Genehmigungsverfahren behandelt. Dieses schließt unter anderem auch die Vorschriften über einzureichende Unterlagen, die Beteiligung Dritter sowie den Erörterungstermin mit ein.

Genehmigungsverfahren zur Stilllegung:

Das Genehmigungsverfahren zur Stilllegung und zum Abbau der Blöcke wurde von der Antragstellung durch die RWE Power AGÖffnet sich in einem neuen Fenster am 12.08.2012 bis zur Entscheidung von der Genehmigungsbehörde nach der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Die Genehmigungsbescheide zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen für den Block A bzw. Block B wurden am 30.03.2017 erlassen. Die sofortige Vollziehung der Bescheide wurde angeordnet.

Die Genehmigung für Block B ist rechtskräftig, der Bescheid für Block A ist durch den BUND Hessen e.V. beklagt.

Die Genehmigungen berechtigen im Wesentlichen:

  • zur Stilllegung und zum Innehaben der nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen
  • zum Weiterbetrieb von Anlagenteilen, die zur Schutzzieleinhaltung sowie aus betrieblichen Gründen für den Abbau benötigt werden (Restbetrieb)
  • zur endgültigen Außerbetriebnahme von Anlagenteilen, die weder für die Einhaltung der Schutzziele noch für den Abbau benötigt werden,
  • zum Abbau von Anlagenteilen nach erfolgter Stillsetzung
  • zur Errichtung und dem Betrieb von Systemen und Komponenten, die für den Abbau benötigt werden (Ersatzsysteme)
  • zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und Abfällen aus dem Betrieb und dem Abbau der Anlage, einschließlich der Lagerung
  • zur Abgabe von radioaktiven Reststoffen an andere Genehmigungsinhaber, zur Wiederverwendung, schadlosen Verwertung Behandlung und Verarbeitung oder Lagerung sowie die Abgabe von nicht radioaktivem Material aus dem Überwachungsbereich
  • zur Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser
  • zum Umgang mit bestrahlten Brennelementen aus dem Betrieb der Anlage mit dem Ziel der trockenen Zwischenlagerung (nur Block B)

Mit Datum vom 28.04.2020 wurde für Block A eine weitere Abbaugenehmigung erteilt.

Diese umfasst den Abbau des Reaktordruckbehälters, des biologischen Schildes und der Einrichtungen zur Umschließung des äußeren Sicherungsbereiches.

Die mit der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 30.03.2017 eingeführten betrieblichen Regelungen und Vorgehensweisen beim Abbau der Anlage wie z.B. das Stillsetzungs- und Abbaumaßnahmeverfahren haben sich bewährt und werden angewendet.

Die Anträge der RWE Nuclear GmbH auf eine zweite Abbaugenehmigung pro Block fallen als Änderungen UVP-pflichtiger Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG. Es wurde daher jeweils eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 2a Abs. 1a AtG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfungen wurde von der Genehmigungsbehörde festgestellt, dass für die 2. Abbauschritte im Rahmen des Gesamtvorhabens „Stilllegung und Abbau der Blöcke A und B des KKW Biblis“ keine UVP Pflicht besteht.

Das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 25.02.2019 bekannt gemacht.

Dokumentenübersicht

In der Dokumentenübersicht sind die Antragsunterlagen, Bescheide und die zugehörigen Sachverständigengutachten als PDF hinterlegt.

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