Die hochpathogenen aviären Influenzaviren (insbesondere Subtyp H5N1) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten, zu hohen Tierverlusten führen. Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen.

Viruserkrankung
Geflügelpest
Aktuelle Lage zur Geflügelpest
Im Winterhalbjahr 2020/2021 war Europa und insbesondere auch Deutschland von einem sehr heftigen Geflügelpestgeschehen betroffen. Der entstandene Schaden übertrifft die Auswirkungen des letzten großen Seuchenzugs im Jahr 2016/2017 deutlich. Bundesweit mussten mehr als 1,8 Millionen Stück Geflügel getötet werden. Eine Versicherung meldete einen Gesamtschaden an Einkommensverlusten für landwirtschaftliche Betriebe aufgrund der Geflügelpest von voraussichtlich über 20 Millionen Euro.
Nachdem das Geschehen im Sommerhalbjahr abgeflaut, jedoch nie ganz zum Erliegen gekommen war, werden seit Mitte Oktober 2021 wieder vermehrt Funde von Wildvögeln gemeldet, die mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus infiziert waren. Die Meldungen stammen vorwiegend aus den Küstenregionen an Nord- und Ostsee. Teilweise sind aber auch weitere Regionen in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten von Ausbrüchen bei Wildvögeln und gehaltenem Geflügel betroffen. In Hessen wurde die Geflügelpest bisher bei einigen wenigen Wildvögeln festgestellt. Eine Übersicht finden Sie in der Tabelle am Ende der Seite.
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und für einen Eintrag in Geflügelhaltungen und Vogelbestände zum 10. Januar 2022 weiterhin als „hoch“ eingestuft. Übersichtskarten zum aktuellen Ausbruchsgeschehen in Deutschland und Europa werden vom Friedrich-Loeffler-Institut zur Verfügung gestelltÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Ornithologische Risikogebiete in Hessen:
- längs des Rheins incl. Biedensand, Kühkopf und Mainmündung,
- längs des Mains,
- Brutgebiete in der Wetterau,
- Heuchelheimer Seen,
- Niederweimarer Seen,
- Werra bei Obersuhl,
- Fuldaauen bei Kassel,
- Edersee-Sperre
- Naturschutzgebiet Reinheimer Teich
- Amöneburger Becken im Landkreis Marburg Biedenkopf
- Aartalsperre im Lahn-Dill-Kreis
In den Ornithologischen Risikogebieten findet regelmäßig im Winterhalbjahr ein verstärktes Monitoring durch die Vogelschutzwarte statt. Die Ergebnisse im Rahmen der Monitoring-Untersuchungen waren 2021 bisher alle negativ.
Beachten Sie bitte auch die aktuelle Berichterstattung des FLIÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist unabhängig von der Stallpflicht der beste Schutz vor einer Einschleppung der Vogelgrippe. Alle Halterinnen und Halter von Geflügel sind daher nach wie vor zur größten Sorgfalt bei den Hygienemaßnahmen aufgerufen.
Biosicherheitsmaßnahmen
Hierunter werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen. Sie können durch Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen dazu beitragen unsere Geflügelbestände zu schützen!
Zu beachten ist deshalb, dass
- in Freilandhaltungen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden dürfen und nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
- für zur Ein- oder Ausstallung beauftragte Personen der Geflügelhalter gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung bereitzuhalten hat und sicherzustellen ist, dass diese angelegt und nach dem Ablegen gereinigt und desinfiziert oder unschädlich beseitigt wird.
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Ein- und Ausstallung von Geflügel die hierbei genutzten Gerätschaften, und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss des Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
- eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Um einen möglichen Eintrag des Virus schnell zu erkennen bzw. ausschließen zu können, gilt für alle Geflügelhaltungen, dass beim Auftreten von erhöhten Sterberaten innerhalb von 24 Stunden (ab drei Tiere, bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, oder mehr als 2 % der Tiere, ab einer Bestandsgröße von 100 Tieren) und erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ein Tierarzt hinzuzuziehen und das Vorliegen der Geflügelpest abzuklären ist. Bei Wassergeflügel gilt dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate bzw. einer Abnahme der Legeleistung bzw. Tageszunahme um mehr als 5 Prozent.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Übersicht Ausbrüche Wildvögel und Allgemeinverfügungen in Hessen 2021/2022
Kreis | Anzahl | Vogelart | Maßnahmen |
---|---|---|---|
Bergstraße |
1 1 |
Wildgans Möwe |
Allgemeinverfügung wurde zum 7.04.2022 aufgehoben. |
Darmstadt-Dieburg | 0 | Allgemeinverfügung Öffnet sich in einem neuen FensterBiosicherheitsmaßnahmen mit Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf und Huhnvermietung | |
Stadt Frankfurt | 3 | Graureiher |
Allgemeinverfügung wurde zum 1.04.2022 aufgehoben. |
Gießen | 1 | Wildgans | Allgemeinverfügung mit Aufstallungsanordnung in ausgewiesenen Gebieten, Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in den ausgewiesenen Gebieten wurde zum 10.04. aufgehoben.
Allgemeinverfügung Öffnet sich in einem neuen FensterBiosicherheitsmaßnahmen |
Groß-Gerau |
0 |
Allgemeinverfügung Öffnet sich in einem neuen FensterBiosicherheitsmaßnahmen mit Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf, Huhnvermietung und Ausstellungen/Märkte Punkt 1 und 5 der Allgemeinverfügung wurden zum 17.03.2022 aufgehoben. |
|
Lahn-Dill-Kreis | 1 | Wildgans | Vorgaben Öffnet sich in einem neuen Fensterfür die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe und die Durchführung von Geflügelausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen |
Limburg-Weilburg | 0 | Allgemeinverfügung Öffnet sich in einem neuen Fensterfür die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Waldbrunn und Mengerskirchen bez. Biosicherheitsmaßnahmen und Vorgaben für die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe | |
Main-Kinzig-Kreis |
2 1 |
Wildgänse Schwan |
Allgemeinverfügung mit Aufstallungsanordnung in ausgewiesenen Gebieten wurde zum 30.04.2022 aufgehoben. Allgemeinverfügung Biosicherheitsmaßnahmen wurde zum 30.04.2022 aufgehoben. |
Main Taunus | 0 | Allgemeinverfügung mit Aufstallungsanordnung in ausgewiesenen Gebieten wurde zum 12.05.2022 aufgehoben. | |
Odenwaldkreis | 0 | Allgemeinverfügung Öffnet sich in einem neuen FensterBiosicherheitsmaßnahmen mit Vorgaben für mobilen Geflügelverkauf bis zum 31.05.2022. | |
Landkreis Offenbach | 0 | Allgemeinverfügung mit Aufstallungsanordnung in ausgewiesenen Gebieten wurde zum 06.05.2022 aufgehoben. | |
Stadt Offenbach |
1 1 |
Schwan Wildgans |
Allgemeinverfügung wurde am 29.04.2022 aufgehoben. |
Vogelsbergkreis | 1 | Bussard | |
Waldeck Frankenberg | 2 | Wildgänse | |
Wetteraukreis |
1 1 1 3 1 |
Storch Wildgans Habicht Graureiher Sperber |
Allgemeinverfügung wurde zum 7.04.2022 aufgehoben. |
Stadt Wiesbaden | Allgemeinverfügung mit Aufstallungsanordnung in ausgewiesenen Gebieten wurde zum 21. April aufgehoben. |