Kühe in einem Stall

Bovine Virusdiarrhoe

Die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die zu den verlustreichsten Virusinfektionen zählt und durch ein Virus der Familie der Pestiviren ausgelöst wird. Meist breitet sich die Infektion unbemerkt im Bestand aus, weil anfänglich keine oder leichte Krankheitssymptome wie Nasenausfluss, Atemwegserkrankungen und Durchfall zu beobachten sind.

Eine Infektion während der Trächtigkeit verursacht allerdings hohe wirtschaftliche Schäden und wird meist erst nach Monaten in aller Deutlichkeit erkennbar. Dabei hängt es davon ab, zu welchem Zeitpunkt sich das tragende Rind mit dem BVD-Virus ansteckt. Bei allen Kälbern in Deutschland müssen seit dem 21. April 2021 im Zusammenhang mit der amtlichen Kennzeichnung bis zum 20. Lebenstag Proben zur Untersuchung auf das BVD-Virus entnommen werden. Dauerausscheider müssen getötet werden.

Verbringungsregeln

Mit der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 am 14. Juli 2022 wurde das gesamte Landesgebiet in Hessen von der EU-Kommission als frei von BVD anerkannt. Damit können Rinder, Bisons und Büffel unter erleichterten Bedingungen in Regionen/Mitgliedstaaten, die frei von BVD sind, verbracht werden.

Zur Aufrechterhaltung des Freiheitsstatus müssen alle Rinder, die in hessische Betriebe eingestellt werden, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Rind stammt aus einem BVD-freien Betrieb, der in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer BVD-freien Zone liegt.
  • Das Rind stammt aus einem BVD-freien Betrieb, in dem innerhalb der letzten 4 Monate eine serologische Bestandsuntersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.
  • Das Rind stammt aus einem BVD-freien Betrieb und wurde unter Berücksichtigung eines eventuellen Trächtigkeitsstadiums und der bisherigen Tests vor der Verbringung individuell getestet.
  • Das Rind stammt nicht aus einem BVD-freien Betrieb, wurde negativ auf BVD-Virus oder -Genom getestet und vor der Versendung mind. 21 Tage in Quarantäne gehalten. Im Falle einer Trächtigkeit wurde das Rind zusätzlich nach 21 Tagen Quarantäne negativ auf BVD-Antikörper getestet.
  • Das Rind stammt nicht aus einem BVD-freien Betrieb, wurde negativ auf BVD-Virus oder -Genom getestet und vor der Versendung positiv auf BVD-Antikörper getestet. Im Falle einer Trächtigkeit wurde die Untersuchung auf BVD-Antikörper mit positivem Ergebnis vor der Besamung durchgeführt.

Diese Regelungen gelten auch für Rinder, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Hessen verbracht werden.

Zusätzlich dürfen gegen BVD geimpfte Rinder nicht mehr in den Betrieb aufgenommen werden und Zuchtmaterial (z.B. Sperma, Embryonen) nur, wenn dieses von Rindern aus von BVD freien Betrieben oder aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt.

Werden tragende Tiere infiziert, die selbst noch keinen Kontakt mit dem BVDV-Virus hatten, kommt es zur Infektion der Frucht im Mutterleib. Je nach Stadium der Trächtigkeit sind dabei unterschiedliche Verläufe möglich. Im ersten Drittel der Trächtigkeit wird das BVDV-Virus meist wie ein Körperbestandteil behandelt. Das Kalb bleibt lebenslang („persistent”) von dem Virus besiedelt, bildet auch im späteren Leben keine Antikörper gegen dieses Virus (Immuntoleranz) und scheidet ständig BVD-Virus in hohen Konzentrationen aus. Die betroffenen Tiere werden deshalb als Dauerausscheider, PI-Tiere oder auch „Virämiker“ bezeichnet. Erfolgt die Infektion des Kalbes im Mutterleib etwas später, d.h. im ersten Monat des zweiten Drittels der Trächtigkeit, treten Missbildungen auf. Betroffene Kälber können nach der Geburt meist nicht stehen, saufen aber zum Teil noch. Sie leiden häufig an Augen- und Kleinhirnschäden, oft auch an einem Wasserkopf. Kopfnackenhaltung oder Festliegen in Seitenlage sind typische Symptome. Im letzten Drittel der Trächtigkeit ist das Kalb im Mutterleib bereits in der Lage, sich wie ein erwachsenes Tier mit der Infektion auseinander zu setzen. Er bildet bereits im Mutterleib Antikörper gegen das Virus. Anstelle der beschriebenen Krankheitsbilder können durch die Infektion in der ersten Trächtigkeitshälfte auch Verkalbungen ausgelöst werden. An der Mucosal disease (Schleimhautkrankheit), der schweren Verlaufsform der BVDV- Infektion, können nur die Dauerausscheider erkranken, die im Mutterleib mit BVDV- Virus persistent (fortwährend) infiziert wurden.

BVD-freie Gebiete

Mit der Rechtsetzung auf EU-Ebene im Jahr 2021 wurde der Betriebsstatus „frei von BVD“ eingeführt. Diesen Status erfüllt die Mehrheit der Betriebe in Hessen. Am 14. Juli 2022 wurden alle Regionen in Hessen von der EU-Kommission als „frei von BVD“ anerkannt.

Zur Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ ist die ständige Statusüberwachung der Betriebe durch den Tierhalter und die Veterinärbehörden von zentraler Bedeutung.

Die Betriebe müssen folgende Bedingungen dauerhaft erfüllen:

  • mind. seit 18 Monaten kein BVD-Fall im Bestand
  • fristgerechte Untersuchung aller nachgeborenen Kälber
  • alle in den Bestand eingestellten Rinder sind BVD-frei. Dies gilt auch für Rinder aus anderen EU-Mitgliedstaaten
  • Zuchtmaterial (z.B. Sperma, Embryonen) darf nur aus zugelassenen und BVD-freien Betrieben stammen.
  • Keine Impfung gegen BVD im Bestand
  • BVD-freie Betriebe, die in BVD-freien Gebieten liegen dürfen keine gegen BVD geimpften Rinder einstellen

Fristgerechte Untersuchung aller nachgeborenen Kälber

Von allen Kälbern müssen spätestens bis zur Vollendung des 20. Lebenstages Proben zur Untersuchung auf BVDV-Virus entnommen werden. Die Untersuchung kann an Ohrstanzen, aber auch aus Blutproben vorgenommen werden. Im Falle Antigen-positiver Befunde ist die Viruspersistenz durch eine Wiederholungsuntersuchung der betreffenden Rinder nach frühestens 21 Tagen und längstens 60 Tagen zu bestätigen. Für diese Zeit wird der Status „BVD-frei“ des Betriebs ausgesetzt. Für Rinder, die aus dem Betrieb verbracht werden sollen, sind dann zusätzlich Untersuchungen auf BVD erforderlich.

Im Falle eines positiven Ergebnisses von einer Ohrstanzprobenuntersuchung muss  für die Gewährung einer Entschädigung eine schriftliche Tötungsanordnung von der zuständigen Veterinärbehörde vorliegen. In Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Tierhalters in Absprache mit der zuständigen Veterinärbehörde eine Wiederholungsuntersuchung durchgeführt werden. Sollte die Nachuntersuchung versäumt werden, wird das Kalb auch ohne Nachuntersuchung als Persistent Infiziertes Tier (PI-Tier) eingestuft. PI-Tiere müssen unverzüglich getötet oder geschlachtet werden. Der Transport zur Schlachtstätte darf dabei nur unmittelbar (direkt) und nur zusammen mit anderen Tieren erfolgen, die in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind reine Mastbestände, wenn keine Rinderzucht angeschlossen ist, die Rinder nur zur Schlachtung an Schlachtbetriebe abgegeben werden und die in den Mastbestand eingestellten Rinder BVD-frei sind.

Zoos und vergleichbare Einrichtungen können von der Untersuchungspflicht ausgenommen werden, wenn sie zum Zweck der Verbringung von der zuständigen Behörde zugelassen sind und die diesbezüglichen Bestimmungen erfüllen.

Für die Entnahme der Ohrstanzen enthält der Dornteil der Ohrmarke eine Probenentnahmekanüle mit einem scharfen Metallrand. Beim Einziehen der Ohrmarke wird mit dem scharfen Rand der Entnahmekanüle ein kleines rundes Hautstück ausgestanzt, das dann mit der Entnahmekanüle nach dem Einziehen der Ohrmarke in der Ohrmarkenzange verbleibt. Über die Entnahmekanüle wird dann eine durchsichtige Schutzhülle geschoben und mit der Zange festgeklickt. Sowohl auf dem Kopf der Entnahmestanze als auch auf der Schutzhülle ist die Nummer der Lebensohrmarke als Barcode aufgedruckt. Die fertige Ohrstanze kann mit der Post an den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) versandt werden, wobei spezielle Versandtaschen bereits bei der Lieferung der Ohrstanzen enthalten sind. Die Ergebnisse der Ohrstanzuntersuchungen werden in das HI-Tier-System eingestellt und können dort vom Landwirt abgerufen werden. Positive Untersuchungsergebnisse und die Mitteilung über nicht verwertbare Probeneinsendungen werden dem Tierhalter durch den LHL schriftlich übersendet.

Die Ohrstanzen können im Kühlschrank gelagert werden, so dass auch mehrere Stanzen zum Einsparen von Porto gemeinsam versandt werden können. Die Frist zur Beprobung bis zum 20. Lebenstag muss dabei beachtet werden.

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