Die Blauzungenkrankheit ist eine nichtansteckende Erkrankung bei Wiederkäuern, welche durch das Bluetongue-Virus (BTV), ein Orbivirus aus der Familie der Reoviren, verursacht wird.
Übertragung
Bisher sind mindestens 24 Serotypen von BTV bekannt, bei jedem Serotyp gibt es jedoch unterschiedliche Reassortanten. BTV wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege verbreitet. Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer aber auch Neuweltkameliden.
Ungefährlich für Menschen
Das Virus ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden und unterliegen keinen Handelsbeschränkungen. Ein Eintragsrisiko bzw. eine Weiterverbreitung des Blauzungenvirus besteht
durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren mit dem Wind,
durch die Einschleppung infizierter Vektoren mit dem Handel und Verkehr oder
durch den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen und Eizellen.
Aktuelle Lage
Am 13.12.2018 wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit nach einer Routineuntersuchung in einem Rinderbestand im Kreis Rastatt in Baden-Württemberg festgestellt. Nachgewiesen wurde der Serotyp 8 (BTV8). Damit ist das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) seit 2009 erstmals wieder in Deutschland aufgetreten.
Mittlerweile wurden weitere Ausbrüche in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland festgestellt. Um die Ausbruchsbetriebe wurde jeweils ein Restriktionsgebiet von mind. 150 km Radius eingerichtet.
Das BTV8-Sperrgebiet muss mindestens zwei Jahre aufrechterhalten werden.
BTV-freie Gebiete in Hessen:
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Landkreis Kassel
Stadt Kassel
Landkreis Fulda
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Schwalm-Eder-Kreis
Werra-Meißner-Kreis
Vogelsbergkreis
Landkreis Marburg Biedenkopf
Die folgenden Gemeinden im Lahn-Dill-Kreis: Dietzhölztal, Eschenburg, Siegbach, Mittenaar, Hohenahr, Bischoffen, Lahnau
Die folgenden Gemeinden im Landkreis Gießen: Stadt Allendorf, Biebertal, Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg, Wettenberg
Die folgenden Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis: Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Gutsbezirk Spessart, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Neuberg, Nidderau, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach
Die folgenden Gemeinden im Wetteraukreis: Altenstadt, Bad Nauheim, Büdingen, Echzell, Florstadt, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ortenberg, Ranstadt, Reichelsheim, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt
BTV-Sperrgebiet in Hessen:
Landkreis Limburg-Weilburg
Die folgenden Gemeinden im Lahn-Dill-Kreis: Waldsolms, Braunfels, Schöffengrund, Hüttenberg, Wetzlar, Solms, Leun, Greifenstein, Ehringshausen, Aßlar, Sinn, Herborn, Driedorf, Breitscheid, Haiger, Dillenburg
Die folgende Gemeinde im Landkreis Gießen: Langgöns
Die folgenden Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis: Niederdorfelden, Maintal, Hanau, Großkrotzenburg
Die folgenden Gemeinden im Wetteraukreis: Butzbach, Ober-Mörlen, Friedberg (Hessen), Rosbach v.d. Höhe, Karben, Bad Vilbel
Landkreis Bergstraße
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Odenwaldkreis
Main-Taunus-Kreis
Hochtaunuskreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Landkreis Offenbach
Stadt Offenbach am Main
Stadt Frankfurt am Main
Stadt Darmstadt
Stadt Wiesbaden
Verbringungsregelungen
Für das Sperrgebiet gelten folgende Maßnahmen:
Halter von Wiederkäuern im Sperrgebiet müssen, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Haltung und den Standort von Wiederkäuern der zuständigen Veterinärbehörde anzeigen. Der Begriff Wiederkäuer schließt insbesondere auch Büffel und alle gehaltenen Wildwiederkäuer ein.
Spezies der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Tierarten dürfen aus dem Sperrgebiet nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt 1, Kapitel 2, Teil II, Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen. Diese Regelungen betreffen seit dem 21.04.2021 neben Angehörigen der Art Bovidae nun auch die Arten Camelidae (z.B. Lamas und Alpakas) und Cervidae (Hirschartige) sowie einige Zootierarten.
Verbringen von Wiederkäuern und weiteren Spezies der gelisteten Arten:
Für das Verbringen der zuvor aufgeführten Tierarten aus Betrieben, die sich in den Regionen befinden, die in der AuflistungÖffnet sich in einem neuen Fenster unter A aufgeführt sind bzw. in der KarteÖffnet sich in einem neuen Fenster weiß unterlegt sind, müssen keine Verbringungsregelungen bez. BTV beachtet werden. Diese Regionen gelten als BTV-frei. Für das Verbringen der zuvor aufgeführten Tierarten aus Betrieben, die sich in den Regionen befinden, die in der AuflistungÖffnet sich in einem neuen Fenster unter B aufgeführt sind bzw. in der KarteÖffnet sich in einem neuen Fenster rosa unterlegt sind, müssen die Verbringungsregelungen bez. BTV in Abschnitt 1, Kapitel 2, Teil II, Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 beachten.Diese Regionen gelten nicht als BTV-frei.
Verbringen von Wiederkäuern aus dem BTV8-Sperrgebiet in ein BTV-freies Gebiet:
Die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen geimpft, oder
die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums, und wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mind. 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (entsprechend der Angaben des Impfstoffherstellers) entnommen wurden, oder
die Tiere wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen BTV8 getestet. Solange keine weiteren BTV-Serotypen in Deutschland auftreten kann auch ein Test verwendet werden, der Antikörper gegen die einzelnen Serotypen nicht unterscheiden kann. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden, oder
die Tiere wurden mind. 30 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen BTV8 getestet. Solange keine weiteren BTV-Serotypen in Deutschland auftreten kann ein Test verwendet werden, der Antikörper gegen die einzelnen Serotypen nicht unterscheiden kann. Zusätzlich wurden die Tiere mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden.
Verbringen von Wiederkäuern aus dem BTV8-Sperrgebiet in ein BTV-freies Gebiet zur sofortigen Schlachtung:
Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Verbringen von Wiederkäuern in andere Mitgliedstaaten:
Zusätzlich zu den zuvor aufgeführten Regelungen haben einige Mitgliedstaaten weitere Verbringungsmöglichkeiten genehmigt. Diese sind auf der BTV-Internetseite der EU-Kommission eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich:
Verbringen von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern im Alter von max. 90 Tagen aus den Restriktionsgebieten in BTV-freie Gebiete in Deutschland
Die Kälber/Lämmer werden mind. seit ihrer Geburt und das zugehörige Muttertier mind. die letzten 60 Tage vor dem Verbringen der Kälber/Lämmer im Betrieb gehalten.
Das Muttertier wurde entsprechend der Herstellerangaben geimpft, wobei die Grundimmunisierung vor der relevanten Belegung abgeschlossen wurde. Die Impfungen wurden in der HIT-Datenbank eingetragen. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt, oder ...
das Muttertier besitzt eine abgeschlossene BTV8-Grundimmunisierung, wobei die zweite Immunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt des jeweiligen Kalbes erfolgt ist. Die Impfungen wurden in der HIT-Datenbank eingetragen. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt. Das Kalb/Lamm wurde mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht, wobei die Blutprobe nicht mehr als 14 Tage vor dem Verbringen entnommen wurde.
Das Kalb/Lamm hat innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Biestmilch des eigenen Muttertieres aufgenommen. Die Biestmilchaufnahme ist durch eine unterschriebene Tierhaltererklärung nachzuweisen.
Die zu verbringenden Kälber müssen sowohl die unter Nummer 1 als auch die unter Nummer 2 und Nummer 3 beschriebenen Vorgaben erfüllen.
Da die bisher bestehende Möglichkeit des Verbringens von Rindern, Schafen und Ziegen in BTV-freie Regionen innerhalb Deutschlands nur mit einem negativen PCR-Ergebnis und Repellentbehandlung seit dem 21.04.2021 nicht mehr möglich ist, sollten Betriebe in Hessen, die Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer nicht ausschließlich zur sofortigen Schlachtung verbringen, die entsprechenden Muttertiere nach den Angaben der Impfstoffhersteller regelmäßig gegen BTV8 und eventuell gegen weitere BTV-Serotypen impfen.
Die ständige Impfkommission Veterinäre empfiehlt die Impfung von Schafen, Ziegen und Rindern gegen die Serotypen BTV4 und BTV8. Die Impfung vermittelt einen sicheren Schutz, sie ist weitgehend nebenwirkungsfrei und daher empfehlenswert.
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