Die Blauzungenkrankheit ist eine nichtansteckende Erkrankung bei Wiederkäuern, welche durch das Bluetongue-Virus (BTV), ein Orbivirus aus der Familie der Reoviren, verursacht wird.
Übertragung
Bisher sind mindestens 24 Serotypen von BTV bekannt, bei jedem Serotyp gibt es jedoch unterschiedliche Reassortanten. BTV wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege verbreitet. Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer aber auch Neuweltkameliden.
Ungefährlich für Menschen
Das Virus ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden und unterliegen keinen Handelsbeschränkungen. Ein Eintragsrisiko bzw. eine Weiterverbreitung des Blauzungenvirus besteht
durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren mit dem Wind,
durch die Einschleppung infizierter Vektoren mit dem Handel und Verkehr oder
durch den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen und Eizellen.
Aktuelle Lage
Am 13.12.2018 wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit nach einer Routineuntersuchung in einem Rinderbestand im Kreis Rastatt in Baden-Württemberg festgestellt. Nachgewiesen wurde der Serotyp 8 (BTV8). Damit war das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) seit 2009 erstmals wieder in Deutschland aufgetreten.
Anschließend wurden weitere Ausbrüche in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland festgestellt. Um die Ausbruchsbetriebe wurde jeweils ein Restriktionsgebiet von mind. 150 km Radius eingerichtet. Auch Hessen war von dem eingerichteten Restriktionsgebiet betroffen.
Mit der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 am 14. Juli 2022 wurde das gesamte Landesgebiet in Hessen von der EU-Kommission als frei von BTV anerkannt. Alle Bundesländer - bis auf das Saarland und Rheinland-Pfalz - sind BTV frei. Damit können Wiederkäuer und Kameliden unter erleichterten Bedingungen in Regionen/Mitgliedstaaten, die frei von BTV sind, verbracht werden. Gleichzeitig müssen bei der Aufnahme dieser Tierarten in hessische Betriebe zusätzliche Garantien bezüglich BTV erfüllt werden, um den Freiheitsstatus aufrechtzuerhalten.
Eine Übersicht über bestehende Restriktionszonen sowie weitere Informationen zu BTV, z.B. von den Mitgliedstaaten der EU genehmigte Ausnahmemöglichkeiten von den Verbringungsregelungen, sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich:
Spezies der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Tierarten dürfen aus einem Sperrgebiet nur nach Hessen verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt 1, Kapitel 2, Teil II, Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen. Diese Regelungen betreffen seit dem 21.04.2021 neben Angehörigen der Art Bovidae nun auch die Arten Camelidae (z.B. Lamas und Alpakas) und Cervidae (Hirschartige) sowie einige Zootierarten.
Zur Aufrechterhaltung des BTV-Freiheitsstatus müssenSpezies der gelisteten Tierarten, die in hessische Betriebe eingestellt werden, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Tiere stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit BTV ist und wurden während der letzten 60 Tage vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen BTV geimpft oder
Die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, oder
die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums, und wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mind. 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (entsprechend der Angaben des Impfstoffherstellers) entnommen wurden, oder
die Tiere wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden, oder
die Tiere wurden mind. 30 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat/der Zone während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Zusätzlich wurden die Tiere mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden.
Verbringen von Spezies der gelisteten Tierarten aus einem nicht BTV-freiem Gebiet nach Hessen zur sofortigen Schlachtung:
Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Verbringen von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern im Alter von max. 90 Tagen aus nicht BTV-freien Gebieten nach Hessen
Die Kälber/Lämmer werden mind. seit ihrer Geburt und das zugehörige Muttertier mind. die letzten 60 Tage vor dem Verbringen der Kälber/Lämmer in einem Betrieb gehalten, der
in einem Mitgliedstaat liegt, in dem mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde, oder
b) in einem Gebiet eines Mitgliedstaats liegt, in dem in einem Radius von mindestens 150 km um den Haltungsort der Tiere herum mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde.
Das Muttertier wurde entsprechend der Herstellerangaben gegen alle während der letzten zwei Jahre in diesem Gebiet oder in diesem Mitgliedstaat gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 geimpft, wobei die Grundimmunisierung vor der relevanten Belegung abgeschlossen wurde. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt, oder ...
das Muttertier besitzt eine abgeschlossene -Grundimmunisierung gegen alle während der letzten zwei Jahre in diesem Gebiet oder in diesem Mitgliedstaat gemeldeten BTV-Serotypen 1-24, wobei die zweite Immunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt des jeweiligen Kalbes/Lamms erfolgt ist. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt. Das Kalb/Lamm wurde mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht, wobei die Blutprobe nicht mehr als 14 Tage vor dem Verbringen entnommen wurde.
Das Kalb/Lamm hat innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Biestmilch des eigenen Muttertieres aufgenommen. Die Biestmilchaufnahme ist durch eine unterschriebene Tierhaltererklärung nachzuweisen.
Die zu verbringenden Kälber müssen sowohl die unter Nummer 1 als auch die unter Nummer 2 und Nummer 3 beschriebenen Vorgaben erfüllen.
Die entsprechende Tierhaltererklärung für Kälber finden Sie hier.
Die entsprechende Tierhaltererklärung für Schaf-/Ziegenlämmer finden Sie hier
Die ständige Impfkommission Veterinäre empfiehlt die Impfung von Schafen, Ziegen und Rindern gegen die Serotypen BTV4 und BTV8. Die Impfung vermittelt einen sicheren Schutz, sie ist weitgehend nebenwirkungsfrei und daher empfehlenswert.
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