Kraft seines Amtes |
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Hessische Landgesellschaft mbh | Mitglied des Aufsichtsrats | 35 € pro Sitzung |
Stiftung Natura 2000 | Vorsitzender des Vorstands | keine |
Institut Wohnen und Umwelt GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen | Vorsitzender des Beirates Landwirtschaft | 1000€, 100€ pro Sitzung |
Stiftung Hessischer Tierschutz | Vorsitzender des Vorstands | keine |
LandesEnergieAgentur Hessen GmbH | stellv. Aufsichtsrat | keine |
Nicht kraft seines Amtes |
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European Ornithologists' Union (EOU) | Schatzmeister | keine |
Agrarsoziale Gesellschaft e.V. | Mitglied im Kuratorium | keine |
Allgemeiner Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150,00 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.